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tagsvesper in der Universitätskirche besuchen. Ebenso regelmäßig hatten sie klassenweise
zur Beichte zu erscheinen.
Verboten war der häusliche oder schulische Gebrauch von Übersetzungen, aber
auch eine ergänzende Privatlektüre ohne regelmäßige Beratung durch einen Lehrer.
Vor und während des Unterrichts war Ruhe erste Pflicht. Auch außerhalb des Unterrichts
achtete die Schule auf das gesittete Benehmen ihrer Zöglinge: Der Besuch
von Wirts- und Kaffeehäusern war (mit Ausnahme der beiden obersten Klassen) verboten
, ebenso das Rauchen in der Öffentlichkeit oder die Mitgliedschaft in Verbindungen
. Nach acht Uhr abends im Winter und nach neun Uhr im Sommer hatte sich
kein Schüler mehr auf der Straße blicken zu lassen.
Als zulässige Schulstrafen definierte bereits das Gelehrtenschulgesetz von 1836:
„Carcerarrest" bis zu acht Tagen bei geschmälerter Kost, die Ausschließung aus der
Schule und die „geschärfte Ausschließung", die den betreffenden Schüler auf Dauer
für alle badischen Gelehrtenschulen sperrte. Die Schulordnung von 1869 begrenzte
dann den Karzerarrest auf drei Tage144 und die von 1904 auf höchstens 12 Stunden
.145 Nach dem Vorbild der Universität gingen die städtischen Behörden von einer
Sondergerichtsbarkeit der Schule über ihre Insassen aus. Denn sie überwiesen deren
Ordnungsverstöße regelmäßig an die Direktion.146
1828 führte der badische Staat zur Aufbesserung der inzwischen unzureichend gewordenen
Schulfonds ein Schulgeld ein, das sogenannte „Didaktrum", das in der
Folge etwa 25 % bis 30 % der staatlichen Schulaufwendungen deckte. Es betrug
zunächst 14 Gulden pro Schüler und Jahr, steigerte sich dann 1837 je nach Klassenstufe
auf 16 bis 30 Gulden, 1868 auf 24 bis 36 Gulden. Eine Verordnung von
1889 erhöhte es auf 84 Mark,147 1906 stieg es dann schließlich auf 108 Mark.148 Das
Abb. 4 Gemeinschaftskarzer von Universität und Gymnasium (Universitätsarchiv Freiburg)
187
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