Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465,da
Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
120.2001
Seite: 219
(PDF, 59 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Creative Commons - Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2001/0219
nicht von der Verantwortung für Handlungen, die den Grundsätzen der Verfassung
klar erkennbar widerstreiten (Art. 126).

Ein zentrales Anliegen aller Parteien war der Charakter der Volksschule. Danach
entschieden sie - neben der Wirtschaftsverfassung - über ihr Ja oder Nein zur Landesverfassung
. Katholische und evangelische Mitglieder der BCSV stimmten darin
überein, an der Simultanschule in der bisherigen Form und im bisherigen Geist festzuhalten
. Sie wollten sie Christliche Gemeinschaftsschulen nennen. Die Sozialdemokraten
forderten die Gemeinschaftsschule, in der alle Kinder ohne Unterschied
des Besitzes und der Konfession in eine gemeinsame Grundschule zu gehen haben.
Das entsprach der badischen Tradition seit 1876. Mit der schließlich erreichten Formel
der Simultanschule mit christlichem Charakter im überlieferten badischen Sinn
musste die BCSV eine Konzession machen, die auch darin zu sehen ist, dass der für
die Erziehungsfragen maßgebende Elternwille nicht an dieser Stelle, sondern in
einem anderen Artikel erscheint. Damit war die Gefahr einer Interpretation zugunsten
der Zulässigkeit öffentlicher Bekenntnisschulen gebannt. Für die Freien Demokraten
wurde die Schulverfassung damit annehmbar.

Mit dem Vorschlag der Planwirtschaft drang der Regierungsentwurf schon im
Ausschuss nicht durch. Eine grundsätzliche Lenkung der Wirtschaft, wie die Sozialdemokraten
und Kommunisten sie wollten, wurde abgelehnt. Aber zur Sicherung
einer möglichst gleichmäßigen Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse aller
Schichten des Volkes sollten vorübergehend für eine Zeit der Not Bewirtschaftungs-
und Erzeugungsmaßnahmen durch Gesetz befristet angeordnet werden können.
Wie die Nachbarländer erklärte Baden die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts
zu Bestandteilen des Landesrechts, verbindlich für den Staat und alle Bürger
. Jede Handlung, die geeignet ist, eine friedliche Zusammenarbeit der Völker zu
stören, besonders einen Angriffskrieg vorzubereiten, war als verfassungswidrig verboten
. Bestrebungen für einen dauernden Frieden sollte der Staat fördern (Art. 57).
Die französische Verfassung vom 13. Oktober 1946 war darin Vorbild, aber schon
die Weimarer Verfassung hatte sich zu den Regeln des Völkerrechts bekannt. Das
Grundgesetz schritt 1949 auf diesem Wege weiter voran.

Die politischen Parteien und die Rolle der Opposition sind in einer beispielhaften
Klarheit und Ausführlichkeit behandelt (Art. 118-126). Es war dies die erste und vor
dem Grundgesetz einzige Regelung über die Parteien in einer deutschen Verfassung.

Neuartig war die Aufgabe der Justiz als Bewahrer des Verfassungsrechts. Die Gerichte
dürfen und müssen die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen
prüfen. Der Staatsgerichtshof entscheidet unter bestimmten Voraussetzungen
mit Gesetzeskraft über die Geltung eines Gesetzes (Art. 114).

Der Besatzungsmacht gegenüber hatte freilich die richterliche Unabhängigkeit
keine Durchschlagskraft. So musste der Staatsgerichtshof wiederholt seine Kompetenz
verneinen, wenn es um die Rechtmäßigkeit von Landesverordnungen ging, die
auf Weisungen der Militärregierung beruhten, also um „verdecktes" Besatzungsrecht
. Der spektakulärste Eingriff aber geschah im Strafverfahren gegen den Erz-
bergermörder Tillessen. Das Landgericht Offenburg stützte sich auf eine im März
1933 verfügte Amnestie des Reichspräsidenten Hindenburg für Straftaten „im
Kampfe für die nationale Erhebung", was zur Straffreiheit geführt hätte. Die Besat-

219


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/schauinsland2001/0219