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Schau-ins-Land: Jahresheft des Breisgau-Geschichtsvereins Schauinsland
120.2001
Seite: 316
(PDF, 59 MB)
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den. Zwei bedeutende Neuenburger Landtage stellt er in den Mittelpunkt: 1469, wo es um
politische Spannungen und militärische Konflikte zwischen Habsburg und der Eidgenossenschaft
ging, und den sogenannten Reformlandtag von 1499, wo Zukunftsweisendes zur Ordnung
des Steuerwesens und der Landesverteidigung festgestellt wurde. In einer Tabelle listet
Speck die vorderösterreichischen Milizeinheiten auf: 16 „Landfahnen" aus dem Elsass, dem
Sundgau, Breisgau und dem Schwarzwald. Neuenburg war im 16. Jahrhundert Sammelplatz
für über tausend Wehrfähige.

Mit dem ansprechend gestalteten, gut bebilderten Bändchen aus der Feder zweier durch einschlägige
Forschungen bekannter Autoren bringt die Stadt Neuenburg zum Ausdruck, dass sie
im Zeichen des zusammenwachsenden Europa an die Erfolgsgeschichte vergangener Zeiten
anknüpfen will. Renate Liessem-Breinlinger

Die Heitersheimer Herrschaftsordnung des Johanniter-/Malteserordens von 1620. Hg. von
Wolf-Dieter Barz. Mit einer Einführung zur Heitersheimer Geschichte von Dr. Anneliese
Müller (IUS VIVENS Quellentexte zur Rechtsgeschichte, Bd. 5). LIT Verlag, Münster, Hamburg
, London 1999, 107 S.

„Also sollen sie auch die Schätzung und Steuern ... unfehlbar erlegen und abstatten" legt Paragraph
11 der Heitersheimer Herrschaftsordnung fest. In diesem Punkt hat sich bis heute nichts
geändert. Ein anderes, vorkapitalistisches Verständnis von wirtschaftlichem Handeln zeigt sich
dann beispielsweise bei Metzgern, Bäckern und Wirten, denen Verkauf und damit Verdienst
anscheinend nicht so sehr am Herzen lag. Den Metzgern wird nämlich mit Strafe gedroht,
wenn „mangel an fleisch" herrscht, den Wirten wiederum, wenn sie für ihre Gäste nicht genug
„essender speyß" bereit halten. Auch sonst enthalten die 91 Paragraphen der Heitersheimer
Ordnung von 1620 viele heute nicht mehr nachvollziehbare Vorschriften, die weit in den
Privatbereich eingreifen mit dem Ziel, die Untertanen zu „gueter disciplin, Zucht und erbar-
keit" zu erziehen. Bis ins kleinste Detail ist vorgeschrieben, dass man sich beispielsweise bei
Hochzeiten nicht erst um zwölf oder gar ein Uhr zu Tisch setzen soll, sondern gleich nach dem
Kirchgang um zehn Uhr! Oberste Prämisse aller Vorschriften ist aber immer Gehorsam und
Loyalität der Herrschaft gegenüber. Dass die Untertanen der „alten Catholischen Römischen
Kürchen" angehören müssen, versteht sich im Zeitalter der Religionskriege und in einem
katholischen Herrschaftsgebiet von selbst.

Diese Herrschaftsordnung war 1620, zwei Jahre nach Beginn des 30-jährigen Kriegs, von
Johannitermeister Johann Friedrich Hund von Saulheim für sein Heitersheimer Territorium erlassen
worden. Obwohl es sich nur um ein 50 Quadratkilometer großes Gebiet mit gerade mal
5.000 Untertanen handelte, hatte Heitersheim als Sitz des Großpriorats und damit zuständig
für alle deutschen Häuser des Johanniterordens an Bedeutung gewonnen. Der seit 1612 amtierende
Johannitermeister und Fürst nahm sich energisch der Verwaltung an und kümmerte
sich nicht nur um das Seelenheil, sondern auch um eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse
seiner Untertanen, die „je länger je mehr wachsen und zuenehmen". Das für das 16.
Jahrhundert allgemein festgestellte Bevölkerungswachstum machte sich auch in Vorderösterreich
bemerkbar, im Gebiet des Landesherrn Österreich, dem das Hochgericht zustand,
während der Orden nur die Niedergerichtsbarkeit besaß, wie Anneliese Müller in ihrem fundierten
historischen Überblick darlegt.

Die (Neu-)Edition der Heitersheimer Ordnung ist von Wolf-Dieter Barz vorgenommen worden
, einem Kenner des Johanniter-/Malteserordens. Es handelt sich allerdings nicht um eine
Erstveröffentlichung, denn diese war bereits 1950 von Walter Schneider im Rahmen seiner
Dissertation erfolgt. Das maschinenschriftliche Exemplar sei nur einmal vorhanden und habe
zudem Editionsfehler, begründete Barz die Neuausgabe. Die Überprüfung von Schneiders Ver-

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