http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1905/0015
Die Weistümer des Gotteshauses und der
Gotteshausleute von Amorbach.
Schlussbemerkungen.
Von Richard Krebs.
In den Bänden drei und vier der neuen Folge der Alemannia
habe ich, ausgehend von den Weistümern, aber mich nicht
auf sie beschränkend, das urkundliche Quellenmaterial zu einer
Rechts- und Wirtschaftsgeschichte des Klosters Amorbach veröffentlicht
. Gewissermaßen als Nachtrag hierzu sollen jetzt
diejenigen Urkunden, die Weistum-Charakter haben, nach bestimmten
Gesichtspunkten besprochen werden.
Besonders alte Weistümer sind uns nicht erhalten. Sehen
wir von den beiden 1366 zu Reinhardsachsen und 1372 zu
Neudorf a. d. St. gegebenen ab, so finden wir die frühesten in
dem Urbare von 1395. Außer bei Hornbach, wo genau Jahr
und Tag der Weisung beigefügt ist (16. August 1397), bezeichnet
sich allerdings nur noch der Eintrag bei Gottersdorf
ausdrücklich als Weistum. Neben diesen geben aber zweifellos
noch zahlreiche andere Einträge des Urbars den Inhalt
von Weistümern wieder, wenn sie äußerlich auch nicht als
solche eingeführt sind. Hierher gehören z. B. die einschlägigen
Stellen bei Beuchen, Boxbrunn, Dornberg, Erfeld, Gerolzahn,
Kirchzell, Neubrunn, Ober- und Unterneudorf, Otterbach,
Ripperg, Rütschdorf, Unterschefflenz und Waldhausen. Im
einzelnen lässt sich jedoch nicht näher feststellen, ob die betreffenden
Weistümer erst damals auf Veranlassung des Abts
Boppo ausgesprochen worden sind, oder ob sie jährlich an
bestimmten Tagen wiederholte Weisungen darstellen, die. nur
Alemannia N. F. 6, 1. i
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