Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 2
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2

Krebs

damals in das Urbar aufgenommen wurden. Vielfach bleibt
auch zweifelhaft, inwieweit sich die Fassung des Urbars an
den Wortlaut der Sehöffensprüche selbst anschließt oder auf
den betreffenden Klosterschreiber zurückzuführen ist, der die
gehörten Tatsachen nach eigenem Ermessen zusammenstellte.

Dass es außer dem Urbar von 1395 und dem sich eng
an dasselbe anlehnenden Zinsbuche H noch ein, vielleicht auch
noch mehrere Bücher gab, in die Weistümer eingetragen waren,
ist sicher. So findet sich z. B. das, was 1469 bei der Weisung
zu Götzingen aus des Klosters Buche vorgelesen wurde, weder
in dem Urbare von 1395 noch in dem Zinsbuche H. Möglicherweise
war die Quelle das mehrfach erwähnte große auf Pergament
geschriebene Zinsbuch, von dem ausdrücklich überliefert
ist, dass es die aufrührerischen Bauern 1525 „zurhauwen
vnd dornach mit freyden gantz verbrandt" haben1.

Aus dem 15. Jahrhundert stammt der Hauptbestandteil
der ganzen Sammlung. Und zwar sind uns hier die Weistümer
fast durchgehends so, wie sie bei oder unmittelbar nach dem
Schöffengerichte aufgezeichnet wurden, erhalten. Mit der Zeit
des Bauernkriegs tritt dann, worauf später noch näher einzugehen
sein wird, ein Umschwung ein; ursprüngliche von den
jeweiligen Schöffen ausgehende Weisungen werden immer seltener
, immer mehr beschränkt man sich auf eine äußerliche
Wiederholung früherer Schöffensprüche. Nach der Huldigung
von 1585 hört auch dies auf. Das Weistum mit seinen Bestimmungen
spielt keine Rolle mehr. Selbst das Bewusstsein
von der frühern Bedeutung desselben ist so wenig lebendig,
dass die spätem Zinsbücher des Klosters in keiner Weise
das reiche Weistummaterial des 15. Jahrhunderts übernehmen
und dieses ihren Ausführungen über die Klostergerechtsame
zu Grunde legen, sondern sich immer wieder an die alten
Urbare von 1395 und 1440 anschließen. Es ist bezeichnend,
dass die sämtlichen Zinsbücher von 1528 an nur ein auch

1 An dieses verlorene Zinsbuch scheint sich (vgl. Erfeld, Götzingen
und Wettersdorf) das Zinsbuch IX von 1482 angeschlossen zu haben.
Leider ist dasselbe nicht umfangreich, aber wenigstens bezüglich der in
ihm enthaltenen Orte kann es in etwas Ersatz für jenen Verlust bieten.


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