Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 5
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Weistümer von Amorbach

vorgefassten Parteistandpunkte aus die „armen Leute" in der
Zeit vor dem Bauernkriege als rechtlos ihren Herren preisgegeben
hinzustellen.

Nach allgemeiner Anschauung wurde das Weistum zunächst
nur mündlich von einer Generation auf die andere vererbt
. Und auch später noch setzten, wie man annimmt, die
Schöffen einer schriftlichen Festlegung offenen oder geheimen
Widerstand entgegen. Es mag dahingestellt bleiben, ob das
Fehlen alter Weistümer beim Kloster auf diesen mehr oder
weniger stark ausgeprägten Widerwillen zurückzuführen ist,
oder ob solche ehemals vorhanden gewesen, später aber verloren
gegangen sind. Jedenfalls können wir als sicher annehmen
, dass die erste Aufzeichnung von Schöffensprüchen
nicht von den Schöffen, sondern von denen ausgegangen ist,
die aus irgendwelchem Grunde ein Interesse an ihrem Inhalte
hatten. Um sich desselben stets bedienen zu können, brachte
man einen Schreiber (Notar) mit und ließ diesen das Gehörte
niederschreiben. Einem Zufalle verdanken wir es, dass wir
auch über die Aufzeichnung der Weistümer im Urbar von
1395 etwas wissen. In der Hornbacher Kundschaft vom 8. Juli
1422 erwähnt Berringer Fertig, dass er „vor cziten als Schulmeister
des klosters czu Amorbach" das Weistum von 1397
„mit seiner eigen hant yn des abtz von Amorbach czinßbuch
geschriben" habe. Wir werden kaum fehlgehen, wenn wir
außer diesem noch zahlreiche andere Einträge des Urbars auf
Fertig zurückführen.

Abt Dietrich ließ bei der Aufzeichnung die meiste Sorgfalt
walten. Entweder zog er einen Notar, einen „geswornen
offen Schryber" bei, der „dye wysunge vnd vßspruche der
recht in eynen offen brieff vnd jnstrument zu seczen" hatte1,
oder er veranlasste benachbarte Adlige oder Mainzische Beamte,
der Weisung beizuwohnen, über die Vorgänge bei derselben

zahlreichen in jener Zeit erfolgenden Regelungen bezüglich der Fron- und
Atzschuldigkeit; s. Boxbrunn 1522, Breitenbuch 1517, Neubrunn 1501
und 1523, Ober- und Unterneudorf 1517, Reinhardsachsen 1528.

1 So in dem Notariatsinstrument des Notars Rychardus Broman
vom 5. Oktober 1411 über das Weistum zu Gerichtstetten.


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