Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 7
(PDF, 70 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Public Domain Mark 1.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1905/0021
Weistümer von Amorbach

7

Trotzdem gewinnt die schriftliche Festlegung des Schöffen-
spruchs, nachdem sie. überhaupt einmal zur Anwendung gekommen
, immer mehr an Boden. 1469 fragen die um Weisung
angegangenen Schöpfen zu Götzingen, ob das Kloster
„eyncherley schriefft do von habe, sie lassen zu hören". In
ähnlicher Weise lässt Abt Jost 1460 den Schöffen zu Kirch-
zell wie zu Oberneudorf vor ihrem Spruch seine Bücher vorlesen
, Abt Johann bezieht sich 1468 den Bewohnern der Cent
Mudau gegenüber auf des „closters sallbuch vnd andere
schriffte", und seit der Huldigung von 1503 wird bei der Weisung
der Klostergerechtsame in der Mehrzahl der Fälle auf
frühere Schöffensprüche zurückgegriffen. Diese werden verlesen
, anerkannt und wörtlich in das neue Protokoll übernommen
.

Haben wir uns bisher mit der Überlieferung unserer
Klosterweistümer beschäftigt, so sei jetzt hervorgehoben, was
hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts von allgemeinerem
Interesse ist.

Die wesentlichen Erfordernisse jeder richtigen Weisimg:
rechte Hegung durch den Gerichtsherrn, reife Überlegung
seitens- der Schöffen, Verkündung des einhellig oder von der
Mehrzahl gefundenen Urteils durch ein Mitglied des Schöffengerichts
, Zustimmung und Anerkenntnis seitens des Umstands,
der Gesamtheit der zum Schöffenstuhl Gehörigen, dies alles
linden wir bei dem einen Weistum in größerer, bei dem andern
in geringerer Vollständigkeit und Schärfe vor. Es mag hier
genügen, auf die Weistümer von Gerichtstetten (1411), Hesselbach
(1415 und 1465), Hettigenbeuern (1412), Kirchzell (1460),
Oberneudorf (1460 und 1484), Unterneudorf (1457), Volmersdorf
(1456) und Weilbach (1465) als besonders charakteristische
Beispiele zu verweisen.

Ein Hof weistum im engern Sinne, d. h. ein Weistum,
das ausgesprochen von grundhörigen Bauern, nur die Beziehungen
des Grundherrn zu seinen Grundholden zum Gegenstand
hat, liegt, wenn wir von den undatierten Einträgen der beiden
Urbare absehen, nur in den Weisungen von Oberschefflenz
(1445) und Rümpfen (1413) vor. In den beiden Urbaren finden


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1905/0021