Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 19
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Weisttimer von Amorbacli

19

als Kurfürst Johann Philipp die Beschreibung „aller jura" anordnete
1.

Natürlich sind die Amtsbücher nicht etwas ganz Neues,
sondern in gewissem Sinne nur eine Fortsetzung der frühern
Urbare. Aber während die alten Urbare in sich die Einträge
über die mannigfachen Zinsen und Gefälle, wie über die verschiedenen
Berechtigungen und Pflichten vereinigten, verweist
man jetzt die Einzelabgaben in besondere Bücher (Zins- und
Gült-, Lager-, Sal- und Schatzungsbücher) und stellt daneben
andere über die Gerechtsame vorwiegend öffentliehrechtlicher
Natur auf. Auch das Verfahren bei Anlegung der Amtsbücher
ist von dem früher geübten verschieden. Denn gehen die
Urbare von der mündlichen Uberlieferung aus und stützen sie
sich namentlich in ihren Angaben über die rechtlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse im allgemeinen auf die vorhergehende
autonome Weisung seitens der Schöffen, wenn sie
nicht überhaupt den Schöffenspruch wortgetreu übernehmen,
so ist das Wissen der jeweils lebenden Generation für die
Amtsbücher nur von ganz untergeordneter Bedeutung. Ihnen
dient in erster Linie die von der Zentrale, der Landesregierung
ausgearbeitete Instruktion, das vorgelegte Modell2 als Richtschnur
, deren Fragen sind zu beantworten und zwar zunächst
auf Grund der Akten und Urkunden der Amtsregistratur bezw.

1 Für das Oberamt Amorbacli ließ beispielsweise der Amtmann
Hans Heinrich von Heusenstamm bereits 1571 ein „Ambt buch1' anlegen.
1656 Jurisdictional Buch der Cendten Amorbach, Mudaw, Buchen, Wal-
thürn vnd Burcken. 1665 Lägerbuch aller Recht vnd Gerechtigkeiten,
so höchstgedacht Ihro Churfstl. Gnaden vnd dero hochlöblich Ertzstifft
Maintz in der Statt Miltenberg, vnd angehörigen Dorffschaf'ten . . . von
Alterß hergebracht. 1668 Amorbacher Ambts Jurisdictional Buch. 1668
Jurisdictionalbuch der Kellerey Külßheimb. Weitere Mainzische Amtsbücher
befinden sich im Kgl. Kreisarchive zu Würzburg.

2 Im Amorbacher Ambts Jurisdictional Buch von 1668 heißt es:
Demnach Ihre Churfürstl. Gnaden zu Maynz underm 12. Septembris
Anno 1667 mit Beylegung eines gewisßen Modalls gnädigsten Befelch ergehen
lasen, daß alle Jura im Ambt Amorbach gemelten Modell gemeß
ausführlich beschrieben undt vor Pfingsten lauffenden 1668. Jahrs eingeschickt
werdten solte.


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