Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 22
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Krebs

sonstigen Gerechtsame wie Anteil am Gericht, Anspruch auf
Atzung und Frondienste, die Ausflüsse der Grundherrlichkeit
usw. Diese schließen sich immer wieder engstens an die
betreffenden Stellen der frühern Zinsbücher an, und wenn
Schultheißen, Gerichtspersonen und alle und jede Zinsleut und
Untertanen dieselben auch stets frei und gutwillig gestehen
und anerkennen1, so werden sie doch hierdurch noch nicht
den veränderten Zeitverhältnissen entsprechend. Hier tritt
eben zu Tage, dass den Schöffengerichten keine selbständige
Bedeutung mehr innewohnt: der einzelne Zinsmann verwahrt
sich gegen unrichtige, ihn berührende Angaben, die Gesamtheit
aber besitzt kein Organ mehr, das befähigt und befugt
gewesen wäre, die allgemeinen Interessen zu vertreten. Stoßen
dann derartige Einträge in den Klosterbüchern mit den in-^
zwischen anders gewordenen Zuständen oder auch nur mit
den neuen Ansprüchen zusammen, wie sie infolge der sich
stärker geltend machenden Staatsidee in den Amtsbüchern zum
Ausdrucke kommen, so werden sie kaum beachtet, den Ausschlag
gibt das Amtsbuch.

In einer Reihe der dem Kloster vogteilich untergeordneten
Dörfer findet zwar bei der Huldigung im Jahre 1585 eine
Wiederholung der alten Weistümer statt, aber nur durch Verlesen
, ohne dass die Schöffen selbst dabei mitgewirkt, geschweige
denn auf den Inhalt des Weistums irgendwelchen Einfluss
geübt hätten. Und schon aus dem ersten Drittel des 17. Jahrhunderts
haben wir auch hier Dorf Ordnungen, die der Abt kraft
seiner Vogteigewalt einseitig von sich aus abändert und
„bessert"2. Hiermit ist auch für diese Orte die Bedeutung
der Schöffengerichte zu Ende. Nichts gilt mehr ihr Wissen,
nichts ihr Urteil, das früher selbständig das Recht fortbildete,

1 So in der Glashofener Renovation von 1598 im sogenannten Grünen
Buch (Bl. 228). Von all den Erneuerungen dieses Buchs aus dem letzten
Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts heißt es ganz formelhaft: in Gegenwertigkeit
der betr. Beteiligten, welche solches alles, wie hernach volgt,
also freywillig gestendig gewesen.

2 Im Zinsbuche U Bl. 197 und 263 zwei verschiedene Dorfordnungen
für Glashofen und Reinhardsachsen.


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