Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 129
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Gesundheitspflege im mittelalterlichen Freiburg

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der Rat seine vier geschworenen Wundärzte auswählte, die
bei Verletzungen besichtigen oder bei andern gerichtlichen
Fällen, z. B. auch der Hinrichtung, als Sachverständige zeugen
und dienen mussten. Bei einfacheren Schäden, „wenn der
krannck an dem meister gut benügen unnd ein vertruwen zu
im hatt", kann ein Scherer „getruwlich unnd flisslich" die
Behandlung allein übernehmen; will der-Patient aber noch
einen zweiten Meister, oder scheint es, dass „söllich schaden
den menschen zum tod oder lerne oder sunst gross nachteil
an sinem Hb bringen unnd reichen möcht", so soll „kein
meister sich unnderwynden allein zu binden, sonnder einen zu
im nemen, der so vil oder mer weiss als er, sovern er den
habennt mag, damit nyemandt versumpt (versäumt) werd".
Ein solcher Fall lag nach den Ratsprotokollen z. B. im Jahre
1500 vor, als ein „vast wunder mann" zum Tor hereingeführt
und zunächst zu Meister Michel gebracht wurde; dieser aber
begehrte, „diwyl im der schaden ze gross sye", dass man
noch einen andern Scherer hole und den Mann ins Spital
bringe, besonders, da auch die „Gäste" den „kranncken mann
schuchen" (scheuchen).

Wie nun bei einer solchen Beratung die Meister sich verhalten
sollten, das ersehen wir aus weiteren Bestimmungen,
wo es heißt: „Wenn zwenn oder mer über ein gebennd
( Verband) berüfft werden, so sollen sy einander truwlich ratten.
doch nit vor dem kranncken, damit, ob sy missheilig würden,
der krannck dorab nit beswerd empfah, ouch keiner den ann-
dern gegen den kranncken oder anndern letzen oder schelten."

Bei Verletzungen sollen die Meister auch „ernstlich er-
fahrung haben, wer söllichs gethan hab unnd solches einem
burgermeister ylennts, so bald sy mögen zu wissen thun".
Kommt aber ein Kranker durch Schuld eines Meisters zu
Schaden, so muss dieser ihm Ersatz leisten; wenn aber ein
Meister die Ordnung nicht hält, oder aber „ein ding so gefarlicli
bruche, die meister sollen macht haben, in witter zu straffe denn
die artickel innhalten". Der Zunftmeister entscheidet auch,
„wenn zween oder mer spennig (uneinig) werden umb einen
arzattlon; doch das der krannck darunder nit versumpt werd".

Alemannia N. F. *i, 2. q


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