Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 141
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Gesundheitspflege im mittelalterlichen Freiburg

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das übereinstimmt, dass in älteren Zeiten die Ärzte selbst in
die Apotheken gingen und dem Inhaber derselben bedeuteten,
welche Stoffe er nehmen und mischen solle; vielleicht hängt mit
einem darauf bezüglichen, auch später noch nicht grundlosen
Misstrauen zusammen, dass der bekannte Arzt Dr. J. Schenckh
seine Rezepte nicht in den Apotheken ließ, in welchen sich „aller-
ley Unordnungen unnd misspruch zugetragen unnd ingerissen, von
derentwegen nit wenig klag unnd nachreden erfolgt seindt" —

Wer das Geschäft erlernen wollte, trat als Lehrjimge ein,
um dann zur Stellung des „Gesellen", „Dieners" oder „Knechts"
aufzurücken; wollte er als solcher schon selbständiger arbeiten,
so musste er sich einer Prüfung unterwerfen und den Eid auf
die Apothekerordnung ablegen. Die Kosten dieses Examens
betrugen fünf Schilling, „welche die Examinatores unnder sich
vertheilen sollen": dabei mag es sich wol manchmal herausgestellt
haben, dass „der knecht in den principalibus nit wol
gefasst sey, dass er nit wisse, wie die simplicia in die com-
posita kommen, sich auch nit lasse vermerken, dass ers bessern
woll". Charakteristisch für das Unklare, welches dem ganzen
Stand noch anhaftete, ist auf der einen Seite die eine bessere
Ausbildung erstrebende Bestimmung, dass der Geselle „zum
wenigsten der lateinisch sprach berichtet unnd geleert sey",
während auf der andern Seite zugelassen wurde, dass jemand
eine Apotheke errichtete, obschon „er für seine person darzu nit
genugsam geschickt oder bericht were", in welchem Falle er sich
nur „mit einem geschickten gesellen oder diener versehen wolte".

Um aber selbständig eine Apotheke führen zu dürfen,
musste sich der Geselle einem zweiten Examen unterwerfen,
welches zehn Schillinge kostete und durch „zwen doctores der
artzney, sodann den ältest unnd berichtest apotheker unnd
zwen aus einem ersamen rath oder der burgerschafft, so darzu
tauglich, geschickt unnd verstendig seyen", abgehalten wurde,
worauf der Eid auf die Ordnung folgte. Damit dann „die
apotheker irer practicken täglicher geschickter unnd geübter

1 Vgl. zum Folgenden hauptsächlich die „Neue Apotheker-Ordnung1',
aber auch die andern Urkunden des Stadtarchivs XL.


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