Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
21.1905
Seite: 296
(PDF, 70 MB)
Bibliographische Information
Startseite des Bandes
Zugehörige Bände
Regionalia

  (z. B.: IV, 145, xii)



Lizenz: Public Domain Mark 1.0
Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1905/0322
296

Mayer

eher zahlreicher als die Juristen waren (vgl. oben S. 290 Anm.).
Ein Problem bleiben die 20 „philosophi". An einen Schreibfehler
zu denken, derart, dass es für medicini stände, weil
nur die Superiores facultates gezählt werden sollen, ist deswegen
kaum angebracht, weil die Zahl für die Angehörigen
des medizinischen Studiums viel zu groß (verhältnismäßig)
wäre. Es bleibt nur ein Ausweg, dass wir nämlich Superiores
facultates für höhere Studien allgemein im Gegensatz zu
den Gymnasialstudien fassen, Philosophi also die eigentlichen
Universitätsstudenten des oberen philosophischen Kurses sind
im Gegensatz zu den Classici des Gymnasiums, die — wie
schon erwähnt — damals auch inskribiert wurden1.

Eine dritte direkte Angabe über die Frequenz der
Albertina findet sich für das Jahr 1674. Wiederum drohte
Kriegsgefahr, diesmal von Frankreich her. Daher begehrte
die vorderösterreichische Regierung durch ein Schreiben, das
am 19. März im Senat verlesen wurde, zu wissen, „wessen
die universitet auff bestehende feindtlichen einfall vnd attaque
bedacht, ob selbe durch ihre bediente vnd Studenten
(deren liste sie regierung begert) auch sich in devension vnd
postur stellen wolle, oder wessen man resolviert. Conclusum:
Dass vorderist die studiosi zusammen zue ruffen vnd
ihr intention zu vernemmen, auch deren nemen auff-
notiert werden, zu disem ende die studiosi per mandatum
auff morgen vormitag zu convocieren vnd per deputatos
(Rektor, Decan fac. art. und Notar) zu vernemmen". Tags
darauf, am 15. März, berichtet der Rektor, dass „die studiosi
sich heut secundum mandatum eingefunden vnd
deren namen auffnotiert, so sich ad 128 befun-

1 Dies die Ansicht Eulenburgs, der mir brieflich mitteilt, dass er
einen derartigen Fall auch für Graz gehabt habe, wo die Mitglieder der
Jesuitenschule „studiosi inferiorum facultatum" hießen. — Vgl. auch
die Unterscheidung der Philosophen und Artisten in den Tabellen für
Würzburg bei Eulenburg S. 312.


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zgb1905/0322