Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
24.1908
Seite: 28
(PDF, 69 MB)
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Schurhammer

bach das Regiment seit ihr Mann gestorben war. Und die
Schwarzenberger Amtleute wagten nicht mehr dreinzureden.
Die niedere Gerichtsbarkeit, die sie dem Junker schon aus
den Händen gewunden hatten, wagten sie der Witwe nicht
zu bestreiten. Als 1592 der Knecht des Meiers mit einem
Zimmermann, der gerade am Schloss „im Graben" baute,
Händel anfing und sich herumschlug, musste er der Schlossfrau
den Frevel bezahlen. Im nächsten Jahr erwischte Frau Gutin
einen, der in ihren Reben „treubell" stahl. Sie nahm dem
Ertappten alle Trauben wieder ab und sagte ihm nun ganz
gehörig die Meinung. Dann verlangte sie von ihm 1/2 Krone
Frevelgeld. Das war für den armen Tropf viel und in seiner
Not ging er zum Bader, -der droben bei der Kirche wohnte,
und der wie alle seines Standes eine gelenkigere Zunge hattet
als die wortkargen Talbewohner. Diesen nahm er als Fürsprecher
mit aufs Schloss, und seinen rednerischen Bemühungen
gelang es, die gestrenge Frau milder zu stimmen, so dass sie
den Frevel für den Missetäter auf 1 Franken heruntersetzte.

Im Jahre 1592 (4. August) verliehen Propst und Kapitel
des Stifts zu Waldkirch dem Heinrich Ruh von Winenda, als
dem Vormünder der von Balthasar Guten hinterlassenen minderjährigen
vier Söhne Helferich, Oswalt, Balthasar und Valentin
, gegen Angelobung der gewöhnlichen Lehenspflichten, das
Wasserhaus Winterbach mit allem, was dazu gehört, „vn-
geuerlich ain vnd fuffzig Jauchert" zu einem rechten Erblehen
34.

Einige Jahre darauf starben auch die wackere Frau Gutin
und Balthasars Schwieger, bevor das Schlösslein fertig gegebaut
war, so dass die Sorge für die Kinder dem Junker
Ruh allein oblag.

Ihm wollten die Amtleute nun die Ausübung des kleinen
Waidwerks verbieten35. Seinem Vorgänger habe man die Erlaubnis
hierzu nur aus guter Nachbarschaft und Freundschaft
gegeben, der jetzige Besitzer könne jedoch dies Recht nicht
beanspruchen. Jedoch, wenn sie geglaubt hatten, dem Junker
Ruh imponieren zu können, so hatten sie sich getäuscht.
Unbekümmert um deren Protest trieb er das Waidwerk weiter
und erklärte, hierin lasse er sich von den österreichischen

34 Zeitschr. 21.

35 AK.


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