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Anzeigen und Nachrichten
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willkommen sind3. Diejenigen Forscher, welche dem Werke
Interesse schenken, aber infolge Berufspflichten und anderer
Arbeiten nicht in der Lage sind, in größerem Umfange mitzuarbeiten
, können der allgemeinen Sache dadurch außerordentlich
schätzenswerte Dienste leisten, dass sie gelegentliche Funde
dem Rechtswörterbuche zukommen lassen. Für diese gelegentliche
Mitteilung von Notizen handelt es sich vornehmlich um
solche deutsche Rechtsausdrücke und formelhafte Wendungen
der Rechtssprache, die entweder überhaupt oder doch in dieser
Zeit und Gegend selten vorkommen; insbesondere sind aber jene
Ausdrücke sehr willkommen, die in den landläufigen Glossarien
und Wörterbüchern nicht oder nicht in der gefundenen Bedeutung
für jene Zeit und Gegend verzeichnet sind. Hierbei kommt
gedrucktes und ungedrucktes Material in Betracht. Namentlich
wird sich Anlass bieten zu solchen gelegentlichen Beiträgen bei
Archivstudien, Urkundenausgaben, lokalgeschichtlichen Untersuchungen
u. dgl. Auf diese Weise kommen Kenntnisse des
Spezialforschers der Allgemeinheit in weitestem Maße zugute:
Die zeitliche und räumliche Verbreitung von Rechtsausdrlicken
und Rechtseinrichtungen kann genauer festgestellt werden, viele
bisher nicht genügend erklärte Wörter werden in ihrer Bedeutung
erkannt, und der reiche Schatz unserer deutschen
Rechtssprache erhält weiteren Zuwachs4. Abgesehen von solchen
3 Zuschriften wollen an Geheimrat Prof. Dr. Richard Sehr oeder,
Heidelberg, Ziegelhäuser Landstraße No. 19, gerichtet werden, worauf Zusendung
einer Instruktion und Zuteilung einer Quelle erfolgt. Betreffs
österreichischer Quellen wolle man sich an Prof. Dr. Ernst Freihrn.
v. Schwind, Wien XIII, Penzingerstraße 66, wenden.
4 Diese Beiträge bitten wir auf Oktavblätter des Kanzleipapiers
(16 Va X 10 V» cm) quer zu schreiben mit Unterstreichung des Stichworts
und rechts mit Freilassung eines beiläufig zweifingerbreiten Rands.
(Nur eine Seite beschreiben.) Die betreffende Quellenstelle ist buchstabengetreu
und in solcher Ausdehnung zu geben, dass sich die Bedeutung
des Stichworts möglichst unzweideutig erkennen lässt. Etwaige
Erklärungen des Einsenders oder solche Notizen, die sich in der Ausgabe
selbst finden, sind sehr erwünscht und mögen auf dem rechten Rande
vermerkt werden mit Angabe des Urhebers der Erklärung. Ort, Jahr
und Fundstelle (bei Büchern auch Bandnummer, Seite und Urkundennummer
) sollen möglichst genau angegeben sein. Ferner wird um deutliche
lateinische Schrift gebeten. Auf Wunsch werden gedruckte Zettelformulare
, wie sie im Archive des Rechtswörtei'buchs (Heidelberg, Universitätsbibliothek
) verwendet werden, jederzeit unentgeltlich zugeschickt.
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