Universitätsbibliothek Freiburg i. Br., H 465
Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften [Hrsg.]
Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den Angrenzenden Landschaften
24.1908
Seite: 103
(PDF, 69 MB)
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Schloss Winterbach im unteren Glottertale

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besitzer einige Burschen auch noch eine andere, die freilich
durch die damalige allgemeine Erbitterung nicht entschuldigt
werden kann. Sie brannten ihm nämlich ein Rebhaus nieder,
ein anderes brachen sie des Nachts ab und stahlen ihm das
darin befindliche Holz. Uberhaupt galt es damals z. B. bei
den Bauernbuben nicht als ein Verbrechen, auf dem Gut des
Werbers Pflaumen usw. zu „bengeln", ja die sonst so strengen
Väter daheim sahen es meistens sogar nicht ungern, denn dadurch
bekamen wenigstens ihre Sprösslinge die Gemeindeumlagen
auf solchen Umwegen.

Um zu manifestieren, dass sein Gut eine eigene Gemarkung
sei und er folglich nicht zu den Umlagen der Gemeinde
Untertal verpflichtet werden könnte, hatte Werber 1830 bei
der Herstellung der Talstraße sich angeboten, das Straßenstück
, das auf sein Gut zu liegen kam, auf eigene Kosten
machen zu lassen und zwei Arbeiter, den Josef Kuenle und
den Josef Furtwängler, damit beauftragt. Als dann der Untertäler
Vogt das Bauen verbot, und zwar auf Befehl des Bezirksamts
, erklärte ihnen Werber, sie sollten nur weiterarbeiten
, er stehe für alles. Da die Leute jedoch keinen
obrigkeitlichen Konsens hatten, musste der Posthalter 10 fl.
Strafe bezahlen, ließ sich nun aber amtliche Erlaubnis zum
Straßenbau geben.

Jedoch halfen alle seine Bemühungen nichts. Die Untertäler
blieben unerbittlich in ihren Forderungen und strengten
schließlich einen Prozess gegen Werber an. Dieser schrieb
an die Behörde unter anderm: Was den Beitrag zur Schule
angehe, so solle man den Rosenkranzbruderschaftsfonds mit
seinen 10000 fl. dazu verwenden, wie es durch die Verordnungen
Josefs II. und Großherzog Karl Friedrichs vorgeschrieben
sei. . . . Warum er für die Polizei beisteuern solle,
könne er nicht einsehen, der Ortspolizeidiener sei nur der
Diener des Bürgermeisters, der Gemeinderäte, des Ratschreibers
und des Akzisers, aber nicht der aufmerksame Wächter
gegen die Frevler des Gesetzes. Für seinen geringen Gehalt
von 45 fl. funktioniere er täglich eine Stunde, die übrige Zeit
widme er seinen Privatgeschäften. Darum müsse er sich
einen eigenen Waldhüter und Bannwart halten und bezahlen.
Er sei also nicht verpflichtet, auch noch für die Gemeindepolizei
zu zahlen usw. . . .


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