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Buckcnmaicr

§ 23

Meinen Pathchen,

a. Eugenie v. Zeppelin in Konstanz;

b. Eugen v. Hofstetten in München;

c. Eugenie v. Giegling;

d. Eugenie v. Hiller;

e. August v. Billing;

f. Konstanze de Crousaz;

g. Eugenie Werner;

h. Eugenie Dieringer;

i. Eugen Keller in München;

k. Eugen Koller, der sein Stipendium von 300 fl., dreihundert Gulden, behält bis
er ausstudiert hat,

vermache ich jedem ein Andenken nach der Wahl des Erben.

§ 24

Meiner Kammerfrau Jacobine Hebberling, wenn sie noch in meinem Dienst
ist, bestimme ich, nebst der ihr vom Fürsten zukommenden Pension, eine jährliche
lebenslängliche Pension von 500 fl., fünfhundert Gulden, und ein Andenken
nach der Wahl des Erben. Sollte sie sich verheurathen, so behält sie nur eine
Pension von 250 fl., zweihundert fünfzig Gulden.

s25 .

Meiner Kammerfrau Eugenie Rhein bestmime ich, wenn sie noch in meinem
Dienst ist, nebst der ihr vom Fürst zukommenden Pension von 400 fl., vierhundert
Gulden, und ein Andenken nach der Wahl des Erben. Sollte sie sich
verheurathen, so behält sie von mir nur eine Pension von 200 fl., zweihundert
Gulden. — Meine Garderobe, bestehend aus Kleidern, Weisszeug p. p., mit Ausnahme
der chachemire schawls, der Pelze, der Spizen und Blenden von Werth,
soll unter beide Kammerfrauen vertheilt werden.

Die längeren Dienstjahre der Hebberling sind hierbei zu berücksichtigen.

§ 26

Der Beschliesserin Haib bestimme ich nebst dem Gehalt oder der Pension,
welche sie vom Fürst erhält, eine jährliche lebenslängliche Pension von 300 fl.,
dreihundert Gulden, und ein Andenken nach der Wahl des Erben. Sollte sie sich
verheurathen, so behält sie nur eine Pension von 150 fl., hundertfünfzig Gulden.

S 27

a Meinem Bedienten J. Kielmaier,

b Meinem Bedienten M. Blumenstetter,

c Meinem Leibkutscher J. Sauter,

bestimme ich, außer dem Gehalt oder der Pension, welche sie vom Fürsten erhalten
, jedem eine lebenslängliche jährliche Pension von 200 fl., zweihundert
Gulden.

§ 28

Ich bestimme eine Summe von 2 000 fl., zweitausend Gulden, damit dieselbe
nach meinem Tode unter die ganze Fürstliche Dienerschaft, mit Ausnahme der
in den §§ 24, 25, 26, 27, bezeichneten Kammerfrauen, Beschliesserin, Bediente
und Leibkutscher, im Verhältnis der Größe ihres bisherigen Gehaltes vertheilt
werden. Hier sage ich auch der ganzen Fürstlichen Dienerschaft, deren geleistete
Dienste ich ebenso, wie die der obgenannten Diener, stets dankbar anerkannte,


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