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der hiesigen jüdischen Deputation zur würdigen Vertheilung an die bedürftigsten
Armen alljährlich ausbezahlt werden soll.

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Ich bestimme ferner ein Kapital von 20 000 fl., zwanzigtausend Gulden, für
ewige Zeiten zu einem Stipendienfond des Landes, von dessen Zinsen, nach Abzug
der Verwaltungskosten, alljährlich 4 Stipendien a 150 fl. — zwei a 100 fl. —
eines oder zwei — je nachdem die Verwaltungskosten grösser oder kleiner sind,
zu je 50 fl. ausbezahlt werden sollen. Diese Stipendien sollen an arme, unbemittelte
, rechtschaffene, talentvolle, gutgesittete junge Leute, wobei jedoch die
Studierenden der katholischen Theologie besonders zu berücksichtigen sind, vertheilt
werden, und sollen ihnen von dem Augenblick, als sie eine Studienanstalt
beziehen bis ans Ende ihrer Universitätsjahre, und bei Theologen bis nach vollendetem
Seminarium zufliessen. Eine Komission bestehend aus den Mitgliedern
der Oberschul- und Studien Comission, dem jedesmaligen Stadtpfarrer, wenn
dieser nicht schon Mitglied dieser Commission ist, und dem jeweiligen Bürgermeister
der Stadt Hechingen hat die Wahl der zu dieser Stiftung sich qualificier-
enden jungen Leute zu treffen. Sollten sich aber diese während ihrer Studien
durch ihre Aufführung der Unterstützung nicht würdig zeigen, so hat die Comission
das Recht, diese zurückzuziehen. Und sollten in einem Jahre nur wenig
arme Studierende des Landes vorhanden sein, so kann jenen, welche das Fachstudium
begonnen, oder das Priesterseminar bezogen haben, auch zwei von den
obenbezeichneten Stipendien gegeben werden, die übrigen nicht verwendeten
Stipendien sind mit den daraus fliessenden Zinsen auf spätere Jahre aufzubewahren
. Wenn die 20 000 fl. nicht 5°/o sondern nur 4V2°/o oder 4°/o ertragen, so
müsste alsdann die Grösse und Anzahl der Stipendien nach dem laufenden
Zinsen-Ertrag bestimmt werden.

§ 35

Ich vermache der hiesigen Stadtpfarrkirche ein Pfarrkapital von 10 000 fl.,
zehntausend Gulden, von dessen Zinsen ein alljährlicher Trauergottesdienst an
meinem Sterbetag für mich und meine verstorbene Verwandte zu halten, und an
demselben für 15 fl., fünfzehn Gulden, Brod an die hiesigen Armen ohne Rücksicht
der Religion auszutheilen ist. Die nach Abzug der Verwaltungskosten noch
übrigen Zinsen sollen aber einzig und allein nach dem Gutmeinen des jeweiligen
Stadtpfarrers auf Anschaffung und Erhaltung der Kirchenparamente und Kirchengerätschaften
, so wie auf die Verherrlichung des Gottesdienstes verwendet werden.

§ 36

Für den nothwendigen Unterhalt des von mir für die Wöchnerinnen in Hechingen
gestifteten Kind- und Taufzeuges, bestimme ich eine jährliche Rente von
50 fl., fünfzig Gulden. Im Übrigen soll diese Stiftung nach den von mir aufgestellten
Bedingungen unter der Leitung des jeweiligen Stadtpfarrers u. unter
Zuziehung der jedesmaligen Warthfrau der Kinderbewahranstalt fortbestehen.

§37

Die monatlichen Pensionen und bestimmte Almosen soll der Erbe in meinem
Namen bis zum Tode der bezeichneten Personen oder bis zu der von mir festgesetzten
Zeitfrist ausbezahlen; die hiezu nöthige Summe soll alle Monat dem
hiesigen Stadtpfarrer für die betreffenden Armen behändiget werden. Eine Liste,
die bei der Abschrift meines Testamentes zu finden ist, wird hierüber die nöthige
Auskunft geben. Was aber die Unterstützung betrifft, welche ich nach der be-


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