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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1965/0293
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ADOLF GUHL

Zur Geschichte des Feuerlöschwesens
in Krauchenwies

Seit sich der Mensch der Wohltat des Feuers erfreut, muß er es auch hüten
und im Notfall sogar bekämpfen. In Zeiten, da die Häuser zumal in den Dörfern
aus Holz gebaut und mit Stroh gedeckt waren und vielfach keine Kamine hatten,
war die Feuersgefahr stets sehr groß. Da die Mittel zur Unterdrückung von
Bränden noch sehr einfach waren, war man, wie die Ordnungen für Stadt und
Land erkennen lassen, vor allem auf die Verhütung von Feuersbrünsten bedacht
und suchte die Beachtung der entsprechenden Gebote und Verbote unter Androhung
schwerer Strafen durchzusetzen.

Wer aus Fahrlässigkeit einen Brand verursachte, mußte nach der im Fürstlich
Hohenzollernschen Haus- und Domänenarchiv aufbewahrten Krauchenwieser Gemeindeordnung
von 1468 je nach dem Grad seiner Schuld eine Buße von einem,
drei oder dreizehn Pfund Pfennigen bezahlen. Dieser Strafbestimmung schließt
sich ein wenig später eine Reihe von feuerpolizeilichen Vorschriften an: Abends
nach dem Ave Maria durfte niemand dürres Holz im Ofen oder im Winkel davor
lassen. Es war nicht erlaubt, zur Nachtzeit zu waschen, an ein und demselben
Tag zu backen und zu waschen oder zwei Kessel über das Feuer zu hängen. Ehe
die Frau in Abwesenheit des Mannes das Haus verließ, um „zuo der hoffstuben"
zu gehen, d. h. jemanden im Dorf zu besuchen, oder bevor beide zur Kirche oder
anderswohin gingen, mußten sie das dürre Holz aus dem Ofen ziehen. Für alle
Fälle mußte jeder über Nacht eine Gelte mit Wasser in seinem Haus haben. Wer
diesen Vorschriften zuwiderhandelte, wurde mit 3 Schillingen bestraft. Schließlich
durfte Feuer nur in einem bedeckten Hafen geholt werden.

Die um 1610 verfaßte sigmaringische Landesordnung des Grafen Johann von
Hohenzollern, die auch für Krauchenwies galt, enthält ähnliche Bestimmungen.
Sie verbot besonders den fahrlässigen Umgang mit Licht. Niemand durfte bei
Nacht mit Licht ohne Laterne in Stall und Scheuer gehen oder bei Licht dreschen
und Flachs hecheln. Übertretungen wurden mit 2 Pfund Pfennig bestraft. Für
die feuerpolizeiliche Überwachung von Häusern und Scheunen, Feuerstätten und
Kaminen waren Feuerschauer bestellt, die alle vier Wohen herumgehen und die
Behebung von Mängeln gebieten mußten. Auch in Krauchenwies gab es seit dem
Ende des Mittelalters Feuerschauer; um 1580 waren es je zwei oben und unten
im Dorf, seit 1683 der Landesordnung gemäß nurmehr zwei. Es waren Bauern
und Handwerker, zuletzt nur Bauhandwerker wie Maurermeister Strobel und
Zimmermeister Dollenmaier, die in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts
als Lokalfeuerschauer über ein Menschenalter ihren Dienst versahen.

Die sigmaringische Landesordnung unterrichtet uns aber auch über Vorkehrungen
für den Fall eines Brandes. Ohne Erlaubnis der Dorfpfleger durfte niemand
Feuerleitern, Haken oder anderes Feuerwehrgerät vom Aufbewahrungsort
wegnehmen. Keiner durfte Wagen, Karren oder sonstiges an die offene Straße
oder Gasse stellen, damit bei einem Auflauf von Feuers oder anderer Not wegen


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