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Guhl

niemand behindert wäre. Wurde ein Feuer besdirieen, so mußte jeder, der zu
seinen Tagen gekommen, d. h. einsatzfähig war, Hilfe leisten. Bei Ausbruch eines
Brandes außerhalb eines Dorfes hatten die dazu bestimmten Männer an den
Brandort zu eilen.

An die Stelle der feuerpolizeilichen Bestimmungen der trotz verschiedener
Revisionen am Ende des 18. Jahrhunderts als Ganzes völlig veralteten Landesordnung
trat die Hochfürstliche Regierungsverordnung, die Feuer- und Löschanstalten
betr., vom 12. April 1808. Sie wurde den veränderten Verhältnissen
gerecht und bildete für mehrere Generationen die gesetzliche Grundlage des
hohenzollerischen Feuerlöschwesens. Sie behandelt bis ins einzelne die Maßnahmen
der Brandverhütung, die Beschaffung und Bereithaltung der Feuerlöschgeräte, die
Einteilung der feuerwehrpflichtigen Mannschaft und die Maßnahmen bei Ausbruch
eines Brandes inner- und außerhalb eines Ortes. Den Gemeinden wurde
die Anschaffung großer Feuerspritzen empfohlen. Es waren Leute zu bestimmen,
die mit ihren Pferden Feuerspritze und Feuerwagen zu bespannen hatten,
und jede Gemeinde mußte zwei bis drei Feuerreiter mit guten Pferden bestellen.
Bürger, Hintersaßen und einsatzfähige Jungmänner eines jeden Ortes, ausgenommen
Spritzenleute, Feuerreiter und alle, die eine Sonderaufgabe hatten,
sollten ohne Rücksicht auf Altersunterschiede in zwei Rotten unter je einem
Rottenmeister eingeteilt werden. Die erste Rotte sollte zur Brandbekämpfung,
die zweite hauptsächlich zur Wahrung der Sicherheit eingesetzt werden. Im Notfall
konnten auch Frauen und Mägde zur Herbeischaffung von Wasser in Kübeln
und Eimern herangezogen werden.

Auch in Krauchenwies war die Zeit nicht stehen geblieben. Die Gemeinde
besaß bereits im Jahre 1770 eine fahrbare Spritze, die von zwei Spritzenmeistern
bedient und instandgehalten wurde. Jeder Spritzenmeister erhielt ein jährliches
Wartgeld von 50 Kreuzern und bei auswärtigem Einsatz 20 Kreuzer. 1786 bis
1807 waren die Schmiede Josef Stecher und Fidel Stroppel Spritzenmeister. Mit
ihrer Spritze leisteten sie in dieser Zeit bei Feuersbrünsten in Nachbarorten mindestens
achtmal Hilfe. Die Bauern, die dabei ihre Pferde zur Verfügung stellten,
bekamen auf Grund eines Gemeindebeschlusses vom 20. Mai 1770 für jedes Pferd,
das sie an die Spritze gespannt hatten, 1 Gulden. Ein Feuerreiter, der um Hilfe
in ein Nachbardorf geschickt wurde, erhielt seit 1798 30 Kreuzer. Trotz der
Feuerspritze konnte man auf die Feuerkübel noch nicht verzichten. Bis zum
Beginn des 19. Jahrhunderts hatte jeder Neubürger zu deren Beschaffung an die
Gemeinde einen einmaligen Beitrag von 20 Kreuzern zu entriditen.

Den Spritzenmeistern wurde später eine Anzahl von Jungbürgern als Bedienungsmannschaft
zugewiesen. Im übrigen dürfte sich die Einteilung der feuerwehrpflichtigen
Männer nach der Verordnung von 1808 gerichtet haben. Die Art
der Durchführung der Löscharbeit überläßt die Verordnung der Klugheit und
Geistesgegenwart der Löschenden.

Nach dem Übergang der Hohenzollerischen Fürstentümer an Preußen machte
sich der Oberamtmann v. Manstein in Sigmaringen durch die Förderung des
Feuerlöschwesens in seinem Amtsbezirk sehr verdient. Seinen Bemühungen und
der Einsicht der Krauchenwieser Bürgerkollegien, die zunächst die Anschaffung
einer neuen, wertvollen aber kostspieligen Feuerspritze beschlossen hatten, verdankt
die Freiwillige Feuerwehr Krauchenwies ihre Entstehung. Sie wurde als


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