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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1965/0375
Entwurf einer

SATZUNG
des Hohenzollerischen Geschichtsvereins.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
I Der Verein führt den Namen „Hohenzollerischer Geschichtsverein".
II Er hat seinen Sitz in Sigmaringen.

§ 2 Zweck und Aufgaben
I Der Verein stellt sich die wissenschaftliche Pflege der hohenzollerischen Geschichte, Kultur-
und Landeskunde zur Aufgabe. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
II Name und Vermögen des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden.
III Der Verein erfüllt seine Aufgabe:

(a) durch Veröffentlichung von Schriften und bildlichen Darstellungen;

(b) durch Anregung, Förderung und Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten, die den
unter I genannten Zweck haben;

(c) durch Führungen und Besichtigungen und durch Versammlungen, in denen Vorträge,
gehalten und Mitteilungen gemacht werden. Alle Veranstaltungen haben den Zweck,
die Mitglieder mit den Ergebnissen der Forschung bekannt zu machen.

§ 3 Mitgliedschaft

I Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Vereinigungen werden
, welche die Ziele des Vereins unterstützen.

II Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

III Die Anmeldung zum Eintritt erfolgt beim Vorsitzenden oder beim Schriftführer des Vereins.

IV Der Neueingetretene erhält eine Mitgliedskarte, ein Exemplar der Satzung und eine Aufforderung
zu Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

V Nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages hat jedes Mitglied Anspruch

(a) auf die Veröffentlichungen des Vereins vom Jahr seines Eintritts an;

(b) auf Teilnahme an allen Versammlungen, Vorträgen und anderen Veranstaltungen;

(c) auf das Recht zum Vorsitzenden und in den Vorstand zu wählen und gewählt zu
werden.

VI Die Mitgliedschaft erlischt

(a) durch Tod des Mitglieds oder durch Auflösung der juristischen Person oder Vereinigung;
fbl durch Austritt, der vor dem 1. lanuar schriftlich dem Vorsitzenden oder dem Schrift-

(c) durch Ausschluß, den der Vorstand aus wichtigen Gründen beschließen kann. Der Ausgeschlossene
ist berechtigt, innerhalb eines Monats Beschwerde einzureichen, über welche
die nächste Generalversammlung entscheidet.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind;

(1) die Generalversammlung

(2) der Vorstand

(3) der Vorsitzende

§ 5 Die Generalversammlung
I Die Generalversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 10 Tagen
einberufen. Die Generalversammlung tagt abwechselnd im Kreis Hechingen und im Kreis
Sigmarigen.

II Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 25 Mitglieder
des Vereins oder 3 Mitglieder des Vorstandes die schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangen.

III Der Vorsitzende hat Anträge, die von mindestens 10 Mitgliedern schriftlich bei ihm gestellt
werden, auf die Tagesordnung der nächsten Generalversammlung zu setzen oder nach
Bedarf eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

IV Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Generalversammlung ist die Bekanntgabe des Gegenstandes
bei der Einberufung erforderlich. Die Generalversammlung ist beschußfähig, wenn
mindestens 30 Mitglieder anwesend sind.

V Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit
die Stimme des Vorsitzenden des Vereins.

VI Für einen Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig.

VII Natürliche Personen üben ihr Stimmrecht persönlich aus. Juristische Personen und
Vereinigungen üben ihre Rechte durch eine von ihnen zu benennende Einzelperson aus.


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