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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1967/0222
Kaufhold

Tafeln später als unnütze Antiquitäten nicht aufbewahrte, haben sie sich nur selten
erhalten, und mir sind wohl dergleichen Wachstafeln mit alten Rechnungen und
Zinsregistern bekannt, aber kein zweites Exemplar einer solchen Klostertafel.

Nr. 10

1864 Juni 21, - Düsseldorf

Auszug aus der Instruktion für Dr. Friedrich August Lehner, Hofbibliothekar und
Konservator der Fürstl. Sammlungen

Fürstl. Hohem. Hofbibliothek, Registratur, Bibliothek und Sammlungen
1860-71/43

Kunstsammlungen

§ 21 Während der Bibliothekar als solcher in der Bibliothek und in der Kunstbibliothek
selbstständig d. h. nur unmittelbar höchsten Orts unterstellt ist, wird
sich derselbe, so lange der Intendant der Sammlungen in Activitaet sich befindet
, über alle Anordnungen in den Kunstsäälen mit dem Intendanten zu
benehmen haben, wobei die Erwägung maßgebend bleiben muß, daß bei dem
Alter des Intendanten eine allmälige Verrückung des Conservators in dessen
Stellung stattfinden muß.

§ 22 Vor allem wird sich der Conservator angelegen sein lassen, eine Uebersicht
über das ganze Sammlungs-Material zu gewinnen, um nach Sichtung der verschiedenen
Cathegorien und Zweige die Grundlagen für einen umfassenden
beschreibenden Cathalog sich anzueignen.

§ 23 Der Conservator wird daher die bezüglichen Anträge formiren, wie die Abtheilungen
des gesammten Sammlungs-Materials stattfinden sollen.

§ 24 Alle mündlichen Notizen des Intendanten über Ankäufe, Fundorte, Hypothesen
usw. müssen von dem Conservator sorgfältig gesammelt und zu Papier
gebracht werden.

§ 25 Da sämmtliche Sammlungen dem Hausfideicommiß einverleibt sind und
werden, so ist bei bisheriger Ermanglung eines Inventars vor allem und noch
vor Anlage des beschreibenden Cathalogs ein Gesammtverzeichnis sämmt-
licher Gegenstände zu bearbeiten und anzufertigen.

§ 26 Dem Bibliothekar und Conservator wird empfohlen, in einem steten geistigen
und regen Verkehr sich mit allen Anstalten, Vorständen und Gelehrten zu erhalten
, welche die Interessen der Wissenschaft und Kunst pflegen.

§ 27 Mit den Museen und Sammlungen sind Verbindungen anzuknüpfen, um
seiner zeit Austausche von Bücher-Doubletten, Gypsabdrücken, Photographien
usw. einzuleiten.

§ 28 Aenderung dieser Instruktion wird vorbehalten. Anträge auf Zusatzartikel
oder Modifikation derselben sind jederzeit gestattet und werden vor allem
Zweckmäßigkeitsgründe stets Beachtung finden.

§ 29 Als Nachtrag zu dieser Instruction gelangt der Erlaß für den Intendanten der
Sammlungen zur Kenntnis des Conservators.

Gegeben Düsseldorf, den 21. Juni 1864

Carl Anton (paraph.)

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