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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1968/0052
Bicmer

sonst nirgendwo genannten Franziskanerbruder Fridolin Gays (1744-1827) 271 die
Pflichten und Aufgaben wahr, wie sie in den „Beobachtungen, wann der Beichtvatter
wird im Beichthauß wohnen mit seinem Gesellen" am 21. Juli 1729 zwischen dem
Provinzial P. Kilian Kazenberger und dem Commissarius Generalis P. Wilhelm
Weinand in Augsburg festgelegt worden waren 272. In der zehn Absätze umfassenden
Ordnung heißt es, der Beichtvater habe „Meß zu lesen, Beichthören, Kranke versehen
oder besuchen27S". Zu geistlichen Konsultationen einer Schwester bei dem
Beichtvater sollen die beiden „entweder am Gatter oder Winden 274 miteinander
reden oder in der Hauß Capellen 275". Es „solle niemahlen, weder bey Tag noch bey
Nacht, einer Schwöster allein erlaubt seyn, in daß Beichthauß einzugehen, sondern
sollen iederzeit zwey beysammen seyn 276". Und umgekehrt soll „weder dem Beichtvatter
noch seinem Gesellen erlaubt seyn, zu denen Schwöstern in daß Convent zu
gehen oder bey ihnen sich aufzuhalten, zu schwäzen oder zu Conversieren mehr, alß
seine geistlichen Functionen nach Nothdurft erfordern 277". Darum dürfen die Patres
auch - außer an den Hochfeiertagen oder in „außerordentlichen Zufällen" - nicht
bei den Schwestern zu Tisch geladen werdenS78.

Über die „Haußhaltung, Domestication und zeitliche Verwaltung" steht dem
Beichtvater keine Vollmacht zu. Sein Ressort sind einzig die geistlichen Belange.
„Wofern aber in diesen solte eine Lauig- oder Saumseelsigkeit einschleichen, hat der
P. Beichtvatter es zu ermahnen, nit aber zu straffen, und so der effect dauon nit
erfolgen wolte, dem Wohl Ehrwürdigsten P. Provinzial darüber zu berichten 279.

Das Leben der Schwestern war nach der „Tag-Ordnung vor daß Hochlöbliche
Kloster Hochalting" ebenfalls am 21. Juli 1729 festgelegt worden: „Umb 4 Uhr
frühe sollen alle Schwöstern sich verfügen in ihr Hauß-Capellen zur anbettung des
Hochwdst. Guths und Verrichtung ihrer Morgen-Besinnung, wie es geistlichen
Ordens-Personen zustehet und uon ihnen erfordert wird biß auf halbe 5 Uhr; alß-
dann gehen sie in Chor, betten den Gruß 280 der allerseligsten Muetter Gottes und
die Lytaney uon allen Heyligen biß auf halbe 6 Uhr; dann fangt die Betrachtung
an und dauert biß auf 6 Uhr; hierauf betten sie die Vatter Unser nach der heyligen
Regul und andere ihrer Andachten biß 7 Uhr; so lang ist ihnen vergunnet, bey Gott
zu seyn... Vormittag ist Stillschweigen gebotten bis auf Mittag281." Bis um vier
Uhr ist ihnen erlaubt zu reden. „Umb 4 Uhr gehen sie wieder in Chor, betten die
Vesper und Complet und den heiligen Roßenkranz. Nach dem Abend-Eßen oder
Collation gehen sie wiederumb in die Capellen und betten 5 Vatter Unser und
5 Ave Maria und ein De profundis .. .282"

871 Vgl. Series Rerum Gestarum (75).

272 Ebenda (30)-(33).

273 Ebenda (30).

274 Gemeint ist der Drehschalter, durch den die Schwestern Speise, Trank und Almosen von der Außenwelt
erhalten. Vgl. Abschnitt 10 der „Tag-Ordnung".

275 Series Rerum Gestarum (30).
27« Ebenda.

277 Ebenda (32).

278 Ebenda (30).
27» Ebenda (31).

280 Nicht lesbar.

281 Series Rerum Gestarum (29).

282 Ebenda.

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