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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0014
Rudolf Seigel

gemeinsamen Ursprungs, das in der Neuzeit die beiden Linien wieder einander
näher brachte und zum Abschluß von Hausverträgen führte. Daß die Häupter
des markgräflich-brandenburgischen, dann preußischen Königshauses infolge dieser
Verträge als Chefs des Gesamthauses anerkannt wurden, beruhte allein auf ihrem
fürstenmäßig und politisch höheren Rang. Die Hausverträge und Hausgesetze kennen
keinen Unterschied der schwäbischen und preußischen Linien nach ihrem
Alter13.

Wenn man dieser Frage jetzt noch einmal nachgeht, muß also betont werden,
daß es sich um ein hausgeschichtliches und hausrechtliches Problem nur des 13. Jahrhunderts
handelt. Dabei wird sich - um gleich den Gang dieser Untersuchung zu
skizzieren - erweisen, daß unser Thema in zweifacher Hinsicht einer neuen Betrachtung
wert ist:

1. Zunächst läßt ein Blick auf die ältere Forschung, die sich mit der Frage der
zollerischen Teilung befaßt hat, erkennen, wie man früher Haus- und Territorialgeschichte
betrieben hat. Dabei wird auch von neuen Ergebnissen der landesgeschichtlichen
Forschung zu berichten sein, die zeigen werden, daß die seit dem Erscheinen
der „Gesamtgenealogie" abgebrochene Diskussion durchaus weitergeführt
werden kann. Auch die sogenannte Abenberger-Frage und das Verhältnis
der Zollern zu den Grafen von Raabs wird zu berühren sein, weil Arbeiten,
die nach 1905 erschienen sind (vor allem in Bayern und Österreich), Angaben der
„Gesamtgenealogie" berichtigen bzw. ergänzen.

2. Außerdem soll gefragt werden nach dem Hausrecht, insbesondere dem Besitz-
und Erbrecht der Dynastenfamilien des 13. Jahrhunderts. Hier wird man den
Mangel an aufgearbeitetem, vergleichbarem Material feststellen, zugleich aber
auch den Grund dafür: Die Besitz- und Erbgewohnheiten des hochmittelalterlichen
Adels lassen sich eben nur aus den überlieferten Einzelfällen und für diese
Zeit noch nicht aus kodifizierten Hausrechten erkennen. Wie wichtig und notwendig
die Kenntnis der hausrechtlichen Verhältnisse aber wiederum für die
Geschichte der Herrschaftsge^/eie ist, hat Bruno Meyer in seinen Arbeiten über
das habsburgische Hausrecht beispielhaft vorgeführt14.

Die Genealogen der Renaissance- und Barockzeit

Die wohl älteste Äußerung zur zollerischen Teilung stammt aus der Mitte des
16. Jahrhunderts. Graf Karl L von Hohenzollern hatte um 1556 den Theologen,
Historiker, Übersetzer und Genealogen Johann Basilius Herold beauftragt, eine
„Genealogie" der schwäbischen Zollern zu schreiben 15. Sein Text ist als zeitge-

Die Belege dazu siehe unten Anm. 27 u. 28. — Vgl. audb Kallenberg, „Vom Fels zum Meer",
S. 200.

Bruno Meyer, Studien zum habsburgischen Hausrecht, Zeitschrift für schweizerische Geschichte,
25 (1945) S. 153-176; 27 (1947) S. 36-60, 273-323, und Das Ende des Herzogtums Schwaben
auf linksrheinischem Gebiet, Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung
78 (1960) S. 65-109.

Geb. in Höchstädt 1514, gest. 1567. Ober ihn: Neue Deutsche Biographie 8, 1969, S. 678; und
Beat Rudolf Jenny, Graf Froben Christoph von Zimmern, Konstanz 1959, S. 182 f., S. 240 und
Anm. 184.

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