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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0034
Rudolf Seigel

Ficker offensichtlich nidit entgangen war, ist offenkundig. Man wird also zu dem
Ergebnis kommen müssen, daß in jenen fünf Urkunden, in denen Konrad vor
Friedrich genannt wird, eine Rang- und nicht eine Altersfolge gemeint ist, wobei
nicht übersehen werden darf, daß vier dieser Urkunden Königs- bzw. Kaiserurkunden
sind m. Die fünfte Urkunde ist vom Abt der Reichenau ausgestellt, dem,
wie Ludwig Schmid einmal feststellte, „doch die persönlichen Verhältnisse beider
bekannt sein mußten", weil die beiden Grafen damals Reichenauische Lehen trugen
m.

Ludwig Schmid vertrat die Ansicht, daß man auch aus der Art der Besitzteilung
zwischen Konrad und Friedrich erkennen könne, welcher der ältere gewesen sei.
Für ihn muß Konrad der ältere Bruder sein, weil er den bedeutenderen Besitz der
Burggrafschaft Nürnberg und der Grafschaften Raabs und Abenberg dem geschmälerten
Stammbesitz vorgezogen habe. Auf der einen Seite: drei Grafschaften
und ein „bedeutendes, ehrenvolles Reichsamt" - auf der anderen Seite: eine allo-
diale Grafschaft in Schwaben. Diese Gegenüberstellung ist bestechend, und wer
damals die Wahl hatte - aber nur der Ältere hatte sie - muß sich doch für Franken
entschieden haben. Diese Argumentationsweise ist nicht nur typisch für Ludwig
Schmid, sondern auch für die Art, wie man im 19. Jahrhundert die Geschichte der
Herrschaftsbereiche für Genealogie und Adelsforschung herangezogen hat. Ludwig
Schmid und seine Zeitgenossen verbanden einen in Urkunden auftretenden Burggrafen
von Nürnberg oder einen Grafen von Abenberg ganz selbstverständlich mit
der Vorstellung, daß da auch eine „Grafschaft" im Sinne eines Gebiets oder gar
eines geschlossenen Bezirks vorhanden gewesen sein muß. Die moderne verfassungsgeschichtliche
Forschung hat aber eine differenzierte Betrachtungsweise der
Herrschaftsbereiche, auch der Grafschaft, eingeführt,03, und wir befinden uns in der
glücklichen Lage, uns sowohl hinsichtlich der Burggrafschaft Nürnberg und der
Grafschaft Abenberg als auch der niederösterreichischen Grafschaft Raabs auf Arbeiten
von Heinrich Dannenbauer, Erich Freiherr von Guttenberg und Karl Lechner
stützen zu können, die zugleich zur Begründung der modernen Verfassungs- und
Landesgeschichte beigetragen haben.

Noch zu Beginn unseres Jahrhunderts sah Siegfried Rietschel die Bedeutung des
Nürnberger Burggrafenamts in staufischer Zeit in der Wahrnehmung von wichtigen

101 Für alle 4 Urkunden ist die Herkunft aus der Reichskanzlei (bzw. der Zusammenhang mit dieser)
nachgewiesen:

MZ 1, 89 (BF 737): Zweite salemer Hand, Korroboration und Einleitung der Zeugenreihe:
Sprachschatz des kgl. Kanzlisten FC (Text ZGO 35 (1883) S. 128-130), vgl. Paul Zinsmaier,
Studien über die spätstaufischen Diplome des Klosters Salem, S. 15 f.
MZ 1, 144 (BF 4189): 2 Originale (I u. II)

I: Von speirer Hand, Diktat des HB feststellbar (Zinsmaier, Studien zu den Urkunden Heinrichs
(VII.) und Konrads IV., ZGO 100 (1952) S. 506 f.).

II: Von unbekannter Hand. (Mündl. Mitteilung von Herrn Prof. Dr. Zinsmaier, Karlsruhe)
(Text: MG Const. IV, 2, S. 414).

MZ 1, 162 (BF 2145) und MZ 1, 164 (BF 2167): Beide Urkunden sind mundiert von HD (= KA).
Vgl. Zinsmaier, a. a. O. S. 531 u. 534.
108 Schmid, Die älteste Geschichte des erl. Gesamthauses, 3. Tl., S. 111.

los Vgl. dazu den Bericht über einen Vortrag von Gerhard Baaken, Verfassungsgeschichte und Landesgeschichte
, Neue Wege zu ihrer Erforschung, ZHG 3 (1967) S. 224 f.

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