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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0037
Die Entstehung der schwäbischen und der fränkischen Linie des Hauses Hohcnzollern

Verwaltungs- und Jurisdiktionsbefugnissen über das um Nürnberg liegende Reichsgut
104. Rietsdiel und seine Vorgänger haben Stellung und Befugnisse des Nürnberger
Burggrafen, die in der Belehnungsurkunde König Rudolfs vom 25. Oktober
1273 105 erstmals umfassend genannt sind, als Bestätigung älterer Zustände aufgefaßt
und auf die staufische Zeit übertragen. Auch die politische Bedeutung des
Burggrafen Friedrich III. von Nürnberg, wie sie besonders bei der Wahl König
Rudolfs sichtbar wird, mag dazu beigetragen haben, diese Stellung auch schon für
den Vater und Großvater anzunehmen. Dagegen konnte Heinrich Dannenbauer
in seiner Untersuchung über die Entstehung des Territoriums der Reichsstadt Nürnberg
nachweisen, daß diese Rückschlüsse das Bild von der Burggrafschaft Nürnberg
und von der Funktion der Burggrafen für die Zeit des beginnenden 13. Jahrhunderts
verfälscht haben106. Vielmehr erhielt Friedrich III. von Zollern, dem
1192 als Nachfolger der Raabser die Burggrafschaft verliehen wird, diese mit
„beschränkteren Befugnissen" gegenüber seinen Vorgängern, und gerade zu Beginn
des 13. Jahrhunderts, als das Reichsgut um Nürnberg anwächst, wird dem Burggrafen
die Verwaltung darüber genommen. Der Burggraf ist auf Burg und Stadt
Nürnberg beschränkt, und „für eine ausgedehnte Gerichts- und Verwaltungstätigkeit
des Burggrafen fehlt es einfach am Wirkungsraum" (Dannenbauer). Erst zwischen
1249 und 1265 ist es den Burggrafen gelungen - wahrscheinlich durch die
Wirren der Jahre nach Kaiser Friedrichs II. Tod begünstigt -, das Landrichteramt
an sich zu bringen. Aber auch noch 1273, als König Rudolf die Burggrafen mit der
„comitia burcgravie" belehnt, ist die Burggrafschaft kein Territorium, keine Grafschaft
im Sinne eines geschlossenen Bezirks, sondern „ein Amt mit bestimmten nutz-

104 Siegfried Rietschel, Das Burggrafenamt und die hohe Gerichtsbarkeit in den deutschen Reichsstädten
während des frühen Mittelalters, Leipzig 1905 (Untersuchungen zur Geschichte der deutschen
Stadtverfassung 1), S. 109—112.

105 MZ 2, 129 u. 246.

I0* Heinrich Dannenbauer, Die Entstehung des Territoriums der Reichsstadt Nürnberg, Stuttgart
1928 (Arbeiten zur deutschen Rechts- und Verfassungsgeschichte 7), S. 67—96.

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