Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0038
Rudolf Seigel

baren Rechten, richterlichen Befugnissen und einzelnen unbedeutenden Grundbesitzungen
" in fünf Dörfern (Dannenbauer)107.

Der Güterbesitz der Nürnberger Burggrafen aus dem Hause Zollern gründet sich
bis in die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts hinein nicht auf die Burggrafschaft.
Wahrscheinlich ist er auf andere Weise entstanden: einmal durch das Erbe an Allo-
dialgütern in Franken, die Sophie von Raabs in ihre Ehe mit Friedrich III. von
Zollern eingebracht haben könnte, zum anderen durch eigene neue Besitzerwerbungen
seit 1192. Daß die Grafen von Raabs als Nürnberger Burggrafen in Franken
Besitzungen erworben haben, zeigt sich darin, daß sie sich an der Ausstattung des
Nürnberger Schottenklosters beteiligtenl08. Dieser Besitz scheint um Abenberg,
Cadolzburg, Windsheim und Hiltpoltstein gelegen zu haben 1M. Die Herkunft des
Besitzes um Abenberg und Cadolzburg erklärte Ludwig Schmid damit, daß Hildegard
, die Gemahlin des letzten Raabser Burggrafen Konrad, eine Abenbergerin gewesen
sei. Es läßt sich jedoch für keinen einzigen fränkischen Besitztitel der zolle-
rischen Burggrafen die direkte Herkunft aus Raabser oder Abenberger Besitz nachweisen
. Die Anhaltspunkte für einen erbmäßigen Ubergang ergeben sich nur dar-

107 Inzwischen sind die von Dannenbauer gewonnenen Ergebnisse von Herbert Heibig (Der Wettini-
sche Ständestaat, Untersuchungen zur Geschichte des Ständewesens und der landständischen
Verfassung in Mitteldeutschland bis 1485, Münster-Köln 1955 (Mitteldeutsche Forschungen 4)
S. 209—267) für die mitteldeutschen Burggrafschaften Altenburg und Meißen bestätigt worden.
Besonders für das Burggrafenamt Altenburg ist die gleiche Entwicklung wie bei Nürnberg zu
beobachten: Die Reichsburggrafen des 12. Jahrhunderts beginnen mit der Ausbildung erblicher
Herrschaften und eigener Hausmachtpolitik. Sie geraten durch diese Selbständigkeitsbestrebungen
in den Gegensatz zum Königtum, das sie zu Beginn des 13. Jahrhunderts durch die Einsetzung
des Butiglers (für die Landgerichtspflege) und des Reichsschultheißen (für die Stadtgerichtsbarkeit
) — wie in der gleichen Zeit in Nürnberg — auf die Schutzpflicht über die Burg
und die damit in Verbindung stehenden Aufgaben beschränkt (S. 261 f.). Und auch hier erfolgt
erst nach dem Interregnum (Belehnungsurkunde König Rudolfs von 1289) wieder eine Stärkung
des Burggrafenamtes mit der Übertragung des Landrichteramts.

Die Kritik, die Heibig (a. a. O. S. 260, Anm. 8) und auch H. E. Feine (Zeitschrift für Rechtsgeschichte
, GA 49 (1929) S. 605—613, allerdings ohne neue Argumente vorzubringen) gegenüber
Dannenbauer geäußert haben, bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Bedeutung des Reichsguts
bis zum Ende der Regierungszeit Friedrichs I. Doch die Ergebnisse Dannenbauers für die
Nürnberger Verhältnisse in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts bestätigt Heibig an Meißen
und Altenburg, wobei er Nürnberg sogar als das »Vorbild" bezeichnet. Vgl. dazu die Zustimmung
durch Adolf Schwammberger, Die Erwerbspolitik der Burggrafen von Nürnberg in Franken
bis 1361, Erlangen 1932 (Erlanger Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte 16),
S. 37 f.

Dannenbauers und Schwammbergers Forschungen wurden inzwischen in weiteren Arbeiten über
Nürnberg bestätigt und ergänzt durch: Hanns Hubert Hofmann, Nürnberg, Gründung und
Frühgeschichte, Jahrbuch für fränkische Landesforschung 10 (1950) S. 34 f., und durch Gerhard
Pfeiffer, Comicia burcgravie in Nuremberg, ebenda 11/12 (1953) S. 45—52. Besonders Pfeiffer,
der sich stärker als Dannenbauer mit der Frage Burggrafenamt und Burggrafschaft z. Zt. Rudolfs
von Habsburg beschäftigt, weist nach, wie 1273 »aus der Burggrafenwürde, dem .burggraviatus'
für Friedrich, der den Besitz eines alten comitatus in Nürnberg sicher nicht nachweisen konnte,
eine comicia, eine Territorialgrafschaft, gemacht werden" sollte. (S. 52).

108 MZ 8, 157. — Vgl. die Zusammenstellung bei Johann Wendrinsky, Die Grafen Raabs, Blätter
des Vereins für Landeskunde von Niederösterreich 1878/79, Reg. Nr. 182 und bei Schwammberger
, a. a. O. S. 6—8.

109 Schwammberger, a. a. O. S. 8.

36


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0038