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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0043
Die Entstehung der schwäbischen und der fränkischen Linie des Hauses Hohenzollern

körperte" Erst gegen das Ende der Stauferzeit beginnt der territoriale und
eigentliche politische Aufstieg der Burggrafen. Eine der Grundlagen hierfür war die
Ehe des Burggrafen Friedrich III. mit Elisabeth von Andechs-Meranien, einer der
drei Erbtöchter dieses Hauses, wodurch die Zollern zugleich das Konnubium mit
den Familien des Reichsfürstenstandes eröffneten. Das Erbe Elisabeths brachte dem
Burggrafen Besitzungen in Franken (Bayreuth) und finanzielle Vorteile durch den
Verkauf von Elisabeths Ansprüchen auf den burgundischen Teil ihres Erbes. Auch
der Abfall der Burggrafen von den Staufern (1246) hat sich politisch und finanziell
gelohnt. Friedrichs III. Anteil an der Wahl Rudolfs von Habsburg zum Deutschen
König zeigt dann den ersten Höhepunkt der burggräflichen Machtstellung 1S0.

Ein Aspekt der Teilung zwischen Friedrich und Konrad scheint in der hohenzolle-
rischen Geschichtsliteratur noch nicht genügend berücksichtigt worden zu sein: Warum
teilen die Brüder nicht schon im Jahr 1200, gleich nach dem Tod ihres Vaters,
sondern erst 1214? Daß sie volljährig 151 waren, beweist ihr Auftreten in den Zeugenlisten
der Urkunden seit 1204 bzw. 1206/08. Bruno Meyer hat in seinen „Studien
zum habsburgischen Hausrecht" 10 die Besitzteilungen im Hause Habsburg im
13. und 14. Jahrhundert untersucht und darauf aufmerksam gemacht, daß die echten
Teilungen (Tatteilung oder Watschierung genannt), also die völlige Sonderung der
geteilten Familiengüter, Vorstadien durchlaufen: Aus der ursprünglichen Hausgemeinschaft
der Adelsfamilie entwickelt sich die dauernde Nutzungszuweisung,
durch die die Verfügungsgewalt der Gesamtfamilie über die Güter erhalten blieb.
Diese Nutzungszuweisungen sind von der Forschung oft für Teilungen gehalten
worden und haben dadurch ein falsches Bild von der Territorialgeschichte bewirkt,
wie es Meyer für die Geschichte der Innerschweiz nachweist. Erst mit dem „Erstarren
der politischen Verhältnisse und dem Zerfall des Familienzusammenhangs"
entsteht die Tatteilung. Wesentliches Element der Nutzungszuweisung konnte das
Lehen zu gesamter Hand sein (Mutschierung oder Oerterung genannt). Weil nun
Reichslehen nur vom Vater auf den Sohn, nicht aber vom Onkel auf den Neffen
vererbt werden konnten, bot das Gesamthandlehen der Familie die Möglichkeit,
bei jedem Todfall über das Lehen zu verfügen und den Heimfall zu verhindern.
Auf Friedrich und Konrad von Zollern angewendet, würde dies bedeuten, daß sie
mit der Burggrafschaft zu gesamter Hand belehnt worden waren und daß dieses
Gesamtlehenverhältnis solange beibehalten wurde, bis beiden männliche Erben

1!* Scbwammberger, a. a. O. S. 20.

130 Ebenda S. 21-38; Vgl. Geschichte der deutschen Länder, Territorien-Ploetz, S. 225.

"i Zur Volljährigkeit bzw. zum Mündigkeitstermin: Bruno Meyer, Studien zum habsburgischen
Hausrecht, Zeitschrift für schweizerische Geschichte, 25 (1945) S. 159, Anm. 16 (Meyer weist
auf die verschiedenen Mündigkeitstermine in Schwaben hin: Während der Schwabenspiegel das
18. Lebensjahr als Beginn der Volljährigkeit erklärte, das im Hinblick auf das röm. Recht die
Vormundschaft bis zum 25. Lebensjahr gestattet, behielten die Hof- und Stadtrechte die alten
Termine von 12 und 15 Jahren bei). Vgl. auch für Bayern (14 Jahre): Handbuch der bayerischen
Geschichte, hrsg. v. Max Spindler, 2. Bd., München 1966, S. 18, Anm. 2. Anders bei Hermann
Schuhe, Das Erb- und Familienrecht der deutschen Dynastien des Mittelalters, Halle 1871,
S. 109—111, mit einem Beleg aus Schwaben: Graf Konrad von Freiburg bezeichnet sich in einer
Urkunde von 1238 als volljährig, weil er das 12. Lebensjahr vollendet habe. — Die Angaben
von Wolfram Ulshöfer (Das Hausrecht der Grafen von Zollern, Sigmaringen 1969 (Arbeiten
zur Landeskunde Hohenzollerns 8), der (S. 64) das 25. Lebensjahr als Mündigkeitstermin nennt)
beziehen sich schon auf die spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Rechtsverhältnisse.

m S. oben Anm. 14.

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