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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0044
Rudolf Seigel

geboren waren 133. Dies dürfte der Grund gewesen sein für die Teilung zwischen
Friedrich und Konrad erst 14 Jahre nach dem Tod ihres Vaters.

Ludwig Schmid hatte als Beispiel dafür, daß nicht immer der älteste Sohn den
Stammbesitz erbte, auf die Besitzverteilung unter den Söhnen des Grafen Egino IV.
von Urach hingewiesen 134. Aber gerade hier scheint eher eine Nutzungszuweisung
als eine Teilung vorgenommen worden zu sein, worauf Heinrich Büttner aufmerksam
gemacht hat135. Bei der Tatteilung im Hause Urach, die dann um 1245 unter
den Söhnen Eginos V. wirklich erfolgte, übernahm der ältere Bruder Konrad als
Graf von Freiburg den Breisgaubesitz und der zweite, Heinrich, als Graf von
Fürstenberg den Besitz in der Baar und im Kinzigtal138. Konrad verzichtete auf
die Urachischen Erbgüter in Schwaben und überließ sie seinem Onkel Berthold,
der dann aber beim Verkauf der Stammgüter an den Grafen Ulrich I. von Württemberg
nicht aktiv mitwirkt137. Wenn man nun auch hier der Forderung Ludwig
Schmids, „besondere Verhältnisse in Erwägung zu ziehen", nachkommt, sieht man,
daß Konrad von Urach-Freiburg „politische Klugheit" 138 zum Verzicht und schließlich
zum Verkauf der Reste seiner Stammgrafschaft bewogen hatte: Das Zähringer
Erbe bot ihm und seinem Bruder mehr als die von Württemberg bedrohte und
teilweise schon in Besitz genommene Stammgrafschaft. Aber auch bei der Teilung
zwischen Konrad und Heinrich selbst zeigt sich wieder der Vorrang des Älteren,
indem dieser nicht den Baar-, sondern den Breisgaubesitz übernahm. Dieses Übergewicht
des Älteren und sein Anspruch auf das Stammgebiet hat Bruno Meyer bei
den Habsburgern für das ganze 13. Jahrhundert verfolgen können bis hin zu
König Albrecht L, der als König immer selbst die Stammlande in der Hand behält
und sie mit Vorrang behandelt gegenüber den östlichen Herzogtümern, die er nach
seiner Königswahl den Söhnen übertrug1M.

133 Vgl. Victor Meyer, Zur Entwicklung der Hausverfassung der hohenzollerischen Burggrafen von
Nürnberg und der ersten Markgrafen von Brandenburg, phil. Diss., Königsberg 1911, S. 41 f.

134 S. oben Anm. 63.

135 Vgl. Heinrich Büttner, Egino von Urach-Freiburg der Erbe der Zähringer, Ahnherr des Hauses
Fürstenberg (Veröffentlichungen aus dem Fürstlich Fürstenbergischen Archiv 6) Donaueschingen
1939, S. 26, Anm. 4.

136 Karl Siegfried Bader, Die Landgrafschaft Baar vor und bei ihrem Obergang an das Haus
Fürstenberg, Schriften des Vereins für die Geschichte und Naturgeschichte der Baar 25 (1960)
S. 16 f.

137 Vgl. Beschreibung des Oberamts Urach, 2. Bearb., Stuttgart 1909, S. 196.
«* Bader, a. a. O. S. 17.

13' Bruno Meyer, Studien zum habsburgischen Hausrecht, Zeitschrift für schweizerische Geschichte 25
(1945) S. 163—167. Albrecht übte die Herrschaft in den Stammlanden zusammen mit seinem
Neffen Johann aus; über ihn führte er auch die Vormundschaft. Er wollte die Stammgebiete
als Gemeinbesitz des ganzen Hauses unter seiner Verwaltung behalten und Johann mit einer
anderen Herrschaft im Reich abfinden. Dieser Anspruch des jungen Johann auf sein Erbe, das
aus althabsburgischen Stammburgen bestand und das Albrecht als Mittelpunkt der ganzen vorländischen
Besitzungen nicht herausgeben wollte, führte — wie Bruno Meyer darlegt — zu
Albrechts Ermordung.

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