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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0063
Auswanderung nach Südosteuropa

ließ durch seinen Landvogt der Grafschaft Nellenburg in Stockach u. a. auch den
Fürsten von Sigmaringen bitten, seine Werbung und Werber zu unterstützen18.
Letztere waren die in Apatin ansäßigen Schwaben Akly und Nuber( Nuiberger).

Der Siebenjährige Krieg (1756-1763) hemmte die Wanderlust nach dem Südosten
, hinderte aber manchen Auswanderer nicht am Wegzug. Nicht ohne Erfolg
warb Frankreich jetzt für Cayenne (als Ersatz für seine in Nordamerika an England
verlorenen Kolonien), doch verbot der Kaiser am 7. Juli 1768 die Werbung für
fremde Länder19. Nunmehr wandte sich der Auswandererstrom wieder nach
Ungarn und erreichte 1769/1771 seinen größten jemals erhörten Umfang.

Für Einwanderer in kaiserliche Kammergüter Ungarns oder des Banats hatte
ein Dekret vom 5. August 1768 weitere Verbesserungen eingeführt: Haus, Acker
und Wiese wurden kostenlos allen Siedlern zugesagt; Kosten für Gerät, Viehbesatz
und Verpflegung bis zur Betreibung eigener Wirtschaft würden gestundet
und seien nach Verlauf dreier Freijahre allmählich abzuzahlen; auf Wunsch werde
man die Neusiedler möglichst in Dörfern unterbringen, in denen sie bereits Verwandte
hätten, sonst so, wie sie sich selbst zusammengestellt hätten; ein Reisegeldvorschuß
von 6 fl je Familie von Günzburg, wo man sich zu gemeinsamen Transporten
sammeln solle, bis Temesvar könne allerdings nur österreichischen Untertanen
zugutekommen 20. Alsbald häuften sich die Auswanderungsgesuche.

Wieder hatte sich die Not der Heimat zum Förderer der Emigration gemacht:
Anhaltender Regen hatte 1767 bis 1771 Mißernten im gesamten Südwesten des
Reichs verursacht; insbesonders die Jahre 1770/71 gingen als Hungerjahre ins
Gedächtnis des Volkes ein. Alle seine Teile litten unter Frucht- und Saatmangel
Wanderten sie aus, so riskierten sie kaum noch eine Verschlechterung, konnten
aber - meist zu Recht - eine Verbesserung ihrer Lage erwarten.

Auch soziale Gründe spielen jetzt mehr als früher mit, seit die Bevölkerung
gewachsen ist, nicht aber die Ergiebigkeit des Bodens und die Möglichkeit, in
andere Berufe auszuweichen. Den Hof erbte der jüngste Sohn. Die Geschwister
hatte er mit Geld abzufinden; deren Vermögen lag auf mehr oder weniger lange
Zeit in „Zielern'' (auf spätere Fälligkeitstermine) im Grundstück fest und war oft
auch nach Fälligkeit nicht locker zu machen. Das Hausrecht eines verheirateten
Bruders endete nach 20 Jahren Dann aber konnte er oft kein Grundstück auftreiben
. Ohne Nachweis einer Dauerwohnung erhielt man keinen Heiratskonsens;
gegen weitere Hintersassen sträubten sich viele Gemeinden. Ohne Konsens durfte
kein Pfarrer kopulieren. Um nicht sein Leben lang Knecht bleiben zu müssen, gab
es für manchen nur den einen Ausweg: auszuwandern.

Mit dem Zustrom an Einwanderern hatte der Häuserbau im Banat nicht Schritt
halten können. Die Banater Landesadministration verhängte daher am 19. Januar
1771 eine Sperre mit Wirkung ab 1. April 1771; ein Hofdekret vom
20. März 1771 erweiterte sie auch auf die Kameralherrschaften in Ungarn, außer
wenn jemand sich eine Zeit auf eigene Kosten dort erhalten könne2*. Da nach

18 SAS Sig Akten C 1/2 d nr 5; Kaller S. 674.

'» Gedrucktes Edikt SAS Sig (Ho 80 b), XVI. Be nr 20. Roemer (LV 24).

!0 SAS Tro A 62; FFA Mm Hüfingen Generalia (gedruckt).

" Baier (LV 2); Schäfer (LV 25 und 28).

11 FFA Mm Haslach (1769).

a SAS Tro A 62; FFA Mm Hüfingen Generalia.

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