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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0067
Auswanderung nach Südosteuropa

Umfang: Bietenhausen, Bittelbronn, Gruol, Haigerloch, Hart, Heiligenzimmern,
Höfendorf, Imnau, Stetten bei Haigerloch, Trillfingen, Weildorf; zur Herrschaft
Wehrstein gehörten: Betra, Empfingen und Fischingen; alle Kr. Hechingen.

Verwaltung der Grafschaft Haigerloch besorgte ein Oberamt in Haigerloch,
unter dem 6 Ämter standen (Amtsorte kursiv). Es holte nötigenfalls die Entscheidung
des Landesherrn in Sigmaringen ein, der häufig auch in Haigerloch residierte.

Die Einnahmen verrechnete das Rentamt Haigerloch. Als Unterlage für die
„nicht ständigen Einnahmen" (Gebühren für Entlassungen oder Vermögensabzüge,
Strafen, Todesfälle Leibeigener u. dgl.) führte der Rentmeister Kammerprotokolle,
in denen er sich aus den Amtsprotokollen die Fälle vermerkte, die Einnahmen
dieser Art erbrachten.

V. Hechingen

Grafschaft (Zollern), seit 1623 gefürstet. Unverändert von 1576 (Teilung der
hohenzollernschen Linien) bis 1806.

Umfang: Stadt Hechingen; Ortschaften Bechtoldsweiler, Beuren (mit Schlatt),
Bisingen (mit Steinhofen), Boll (mit Stetten bei Hechingen), Burladingen, Gauselfingen
, Grosselfingen, Hausen im Killertal, Hörschwag, Jungingen, Killer, Owingen
, Rangendingen, Sickingen, Starzein, Stein, Stetten unter Holstein, Thanheim,
Weilheim, Wessingen, Wilflingen, Zimmern.

Verwaltung: Zentrale und lange Zeit einzige Stelle war „Der Hofrat" in
Hechingen. Später wurde mit 12 Ämtern eine Art Mittelinstanz geschaffen, die
man aber auch als detachierte Hofrats-Referate auffassen kann.

In Klage- und kleinen Strafsachen war der Hofrat zuständig. Wo er dagegen die
Entscheidung des Landesherrn einzuholen hatte (z.B. für Entlassungen), faßte er den
Tatbestand zu einer Vorlage („Proponenda") mit seinem Gutachten oder Vorschlag
zusammen und legte beides dem „Geheimen Rat" vor, der in Justizsachen endgültig
entschied. In anderen Angelegenheiten fügte auch er eine Beurteilung bei und
erbat durch Vorlage beim Fürsten dessen Ratifikation oder Resolution.

Waren Gebühren oder Strafen angesetzt worden, so erhielt der Rentmeister
von der Hofkanzlei Kurzauszüge aus den Protokollen, um die Einnahme zu
betreiben oder zu überwachen.

Diese Auszüge sind so kurz gehalten, daß sie außer dem Schuldner und dem
Sollbetrag nur den Sachbetreff angeben, wobei zum Beispiel bei Entlassungen oder
Nachsteuern niemals das Zielland vermerkt wurde.

Oberste Finanzstelle war die Hofkammer. Sie rechnete mit Rentmeister, Baumeister
, Sennerei, Schäferei, Brauerei und Handwerkern ab.

VI. Hettingen

Teil der reichsritterschaftlichen Herrschaft Gammertingen der Freiherren von
Speth, bei Teilungen in mehrere Linien selbständig.

Umfang: Hettingen, Hermentingen, auch Neufra, soweit letzterer Ort nicht
ebenfalls einer eigenen Linie des Gesamthauses derer v. Speth gehörte.

Verwaltung durch ein Oberamt in Hettingen.

VII. Hohenfels

Die Herrschaft gehörte dem Deutschen Ritterorden bis zu dessen Aufhebung
1806 und kam dann an Sigmaringen. Die Niedergerichtshoheit des Ordens war
unangefochten, während zwischen ihm und dem österreichischen Landvogt und

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