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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0068
Hacker

Oberamt der Grafschaft Nellenburg in Stockach ständig Differenzen wegen der von
beiden Parteien in Anspruch genommenen landeshoheitlichen Rechte herrschten **.

Umfang: Deutwang, Kalkofen (mit Hagendorn, Neumühle und Rappenhof),
Liggersdorf, Mindersdorf (mit Eckartsmühle und Ratzenweiler), Oberndorf (mit
Breitenerlen, Heggelsbach, Höllsteig und Waldsteig), Selgetsweiler.

Verwaltung durch einen Obervogt als Komthur in Schloß Hohenfels bei
Kalkofen. Die oberherrlichen Entscheidungen, zu denen auch Entlassungen gehörten
, holte er beim Landkomthur der Bailei Elsaß und Burgund in Altshausen ein.

In seinen Jahresrechnungen erscheinen auch die Einnahmen aus Manumissionen
und Abzug.

VIII. Hornstein und Bingen

-letzteres württembergisches Lehen - gehörten erst ab 1787 zu Hohenzollern-
Sigmaringen. Vorher waren die Freiherren v. Hornstein Besitzer von Hornstein
und Miteigentümer von Bingen, wo es keinen eigentlichen Ortsherren gab und die
Untertanen teils dem Fürsten von Sigmaringen, teils den Freiherren v. Hornstein,
teils dem Kloster Zwiefalten unterstanden. Rechnung wurde von Sigmaringen und
Hornstein gemeinschaftlich gelegt; Mitwirkung von Zwiefalten unterband man
geflissentlich.

IX. jungnau

Herrschaft mit Niedergericht, war seit 1534 in Besitz der Grafen v. Fürstenberg
in Heiligenberg, während hohe und Forstgerichtsbarkeit den Grafen von Sigmaringen
zustanden. Nach Aussterben der Heiligenberger Linie (1716) fiel die Herrschaft
an die im gleichen Jahr gefürstete Linie Meßkirch der Fürstenberger und ging
nach deren Aussterben (1744), wie alle anderen schwäbischen Besitzungen des
Hauses, an die ebenfalls 1716 gefürstete Linie der Fürstenberger in Stühlingen
über. Sie wurden 1806 mediatisiert. 1840 kaufte Sigmaringen die Herrschaft.

Umfang: Hochberg, Inneringen, Jungnau, Ober- und Unterschmeien, Storzin-
gen, Vilsingen (mit Dietfurt).

Diese Herrschaft zerschnitt den sigmaringischen Grund- und Niedergerichtsbesitz
in zwei Teile, zwischen denen Sigmaringen nur forst- und hochgerichtliche
Rechte ausüben durfte. Sie selbst hatte Grenzverbindung mit der fürstenbergischen
Herrschaft Meßkirch.

Verwaltung durch ein Obervogteiamt in Jungnau. Über ihm standen die für-
stenbergische Regierung und der Landesherr in Heiligenberg (bis 1716), dann in
Meßkirch (bis 1723) und später in Donaueschingen.

X. Ostrad)

Die Herrschaft war alter, eigentümlicher und niedergerichtlicher Besitz des
Zisterzienserklosters Salem (Salmansweiler). Dieses gewann die volle Landeshoheit
, als es die Grafenrechte (1700 rechts der Ostrach von dem Grafen zu Sigmaringen
, 1708 links der Ostrach von der Grafschaft Friedberg-Scheer) erwarb.

Bei der Aufhebung der geistlichen Herrschaften (1803) wurde die Herrschaft
Ostrach den Fürsten Thum und Taxis zugeteilt, die 1785 die angrenzende Grafschaft
Friedberg-Scheer gekauft hatten, und bildete bis 1862 ein standesherrliches Oberamt.

* SAS Hfs Pr 41 alt.

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