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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0072
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in einem lutherischen Ort nicht verhindert, wohl aber hätte man später kein Erbvermögen
hinauspassieren lassen und auch etwa noch vorhandenes Vermögen
konfiszieren können.)

Die Entlassung aus der Leibeigenschaft wurde stets vom Grundherrn selbst ausgesprochen
, das Recht dazu also niemals auf eine andere Instanz (etwa Oberamt)
delegiert. Die Ausfertigung des Manumissionsbriefs besorgte in seinem Namen
seine Kanzlei. Der Manumissionsbrief besagt - überall mit ähnlichen formelhaften
Worten -,

„daß wir Fürweiser dieses (N. N.) der Leibeigenschaft, mit welcher er uns
bis anhero beigetan gewesen, gegen gewöhnlichen Abtrag, wie hiemit geschieht,
entlassen, los- und ledig gezählt haben, dergestalt und also, daß er nunmehro
aus unserer Herrschaft ziehen, anderer Herren und Obrigkeiten Schutz, Schirm
und Burger-Recht annehmen, seine Gelegenheit suchen und anderwärts machen
möge, ungehindert männiglich. Inmassen wir uns des zuvor an selben gehabten
Rechts hiemit gänzlich begeben und verzeyhen; alles nach Lands-Gebrauch und
Rechten getreulich und ohn Gefehrde. Dessen zu wahrer Urkund haben wir
gegenwärtigen Manumissionsschein mit unserem Fürstlichen Insigel corroborieren
und bestätigen lassen... Donaueschingen, den 9. Decembris 1768 S8."
Leibesentlassung, Leibeserledigung, Freikauf, Loskauf hieß im damaligen Kanzleiwesen
durchweg „Manumission". Im Interesse der möglichsten Übereinstimmung
mit den Urtexten wird in den nachfolgenden Regesten das gleiche Wort gebraucht.

Die Ausfertigung des Manumissionsbriefs kostete - zusätzlich zur festgesetzten
Gebühr für die Loslassung selbst - eine Kanzleigebühr von 1 fl bis 2 fl 30 x;
dazu waren für das Siegel 12 x zu entrichten.

Ausgehändigt wurde der Manumissionsbrief gegen Zahlung der festgesetzten
Entlassungs- oder Loskauf gebühr in der Regel durch das Oberamt, Obervogteiamt
oder Amt. Mit der Einlösung erlosch das Bürgerrecht, und die Herrschaft war
binnen 3-4 Wochen zu räumen. Diesen Akt machte man in den Verhandlungsniederschriften
aktenkundig.

Im übrigen erfand man in verschiedenen Herrschaften zusätzlich zu den eigentlichen
Manumissionsgebühren und Ausfertigungstaxen noch weitere Gebühren: Die
beiden fürstenbergischen Ämter Jungnau und Trochtelfingen durften einen „Kleinfall
" von 1 fl 8V2 x für jeden entlassenen Kopf (auch Kinder) kassieren, der den
Oberbeamten (Obervogt) zufiel. Eine „Emigrationstaxe" von 3°/o des Vermögens
taucht in Haigerloch auf, von der es aber heißt, daß sie bei Auswanderung nach
Österreich entfallen solle. Im Fürstenbergischen wird sie auch nach Österreich erhoben
. Näheres s. unter 4b, 5.

Unerlaubte Auswanderung

Noch ein Wort zur Frage der Auswanderung ohne Genehmigung. Wir kennen
mehrere Fälle, in denen die Leiberledigung erst nach einer bereits erfolgten Auswanderung
erbeten wurde. Gerade solche Bitten zeigen aber, daß es im allge-

38 FFA Mm Meßkirch Schnerkingen (Steuer, 9. 12. 1768). Die Urkunde befindet sich nur ausnahmsweise
bei den Manumissionsakten, weil sie nicht eingelöst worden war. Normalerweise mußte
der Entlassungsbrief mitgenommen und bei der neuen Herrschaft abgegeben werden. Konzepte
fertigte man nicht, weil Vordrucke benutzt wurden.

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