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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0076
Hacker

Sieht man von den Hauptwanderungsperioden ab, so ähnelt die Suche nach
Südostwanderern in den Hunderten von Protokollbänden etwa der nach einer
Nähnadel im Heuhaufen. Sie hat daher noch nie in einem Umfang wie dem jetzigen
stattgefunden; lediglich die Hechinger Protokolle hat Kaller für die Zeit von
1759 bis 1787 durchgesehen und ausgewertet in der Meinung, erst die kaiserliche
Aktion von 1755 für die Besiedlung der Batschka habe den Auftakt zur Auswanderung
aus den zollerischen Grafschaften gegeben. Die übrige Forschung hat sich
im wesentlichen auf Nachrichten aus Kirchenbüchern beschränkt

Auch das damalige Rechnungswerk kann Auswandererspuren enthalten, waren
doch Manumissions- und Abzugsgelder zu vereinnahmen und zu verrechnen. Sie
erscheinen in der Geldrechnung (der andere Rechnungsteil ist die Fruchtrechnung)
unter diesen beiden Sachgebieten als Einnahme; feste Titel für die einzelnen Sachgebiete
gab es nicht.

Bei der Auswertung für unsere Zwecke ist aber in mehrfacher Hinsicht Vorsicht
geboten. Bisweilen bedeutet ein solcher Posten nicht eine Zahlung, sondern eine Soll-
Stellung, die bei Nichtzahlung im laufenden Geschäftsjahr an anderer Stelle wieder
abgesetzt wurde (unter Exstanzen, dort aber bisweilen unter Verweisung auf eine
besondere und heute fast niemals mehr erhaltene Restantenliste in Gesamtsumme
mit anderen Posten). Daten fehlen meistens. Das Rechnungsjahr lief in der Regel
von Georgi bis Georgi (d. i. 25. April); das Kalenderjahr als Rechnungsjahr führte
man, wenn überhaupt, erst um 1795 herum ein. Hinsichtlich der Einnahmebegründung
wurden die Eintragungen manchmal von vornherein, manchmal erst später
so gekürzt, daß sie die Namen der Zahler nicht mehr nennen, sondern für summarische
Einträge auf Anlagen verweisen, die regelmäßig nicht mehr erhalten sind,
oder daß sie die Zielländer nicht mehr aufführen (so die Rechnungen der Grafschaft
Sigmaringen-Veringen) **. Damit sind solche Rechnungen für unsere Zwecke
wertlos.

Schließlich bleiben bei Auslegung der Einnahmebegründung eines Abzugspostens
oft nicht auszuräumende Zweifel über die Person des Auswanderers und
die Zeit der Auswanderung. Wie oben bereits erörtert, zahlte vielfach nicht der
Auswanderer selbst, sondern ein anderer, z. B. sein Vater, Geschwister, Käufer
seines Hauses oder sonst jemand, der die Begleichung des Abzugs übernommen
hatte; der wurde dann als Einzahler aufgeführt, ohne daß der Emigrant erwähnt
ist, der vielleicht schon über alle Berge war. Besonders häufig tritt dieser Fall auf,
wenn ein Ausgewanderter später Geld nachgesandt erhält.

Folgende Fassungen kommen immer wieder vor:

a) N.N. in Ungarn bezieht (oder: zieht hinweg) 100 fl, zahlt Abzug 10 fl.

= N.N. ist bereits in Ungarn; seit wann? Er zahlt nicht persönlich, sondern läßt
zahlen oder von seinem Vermögen abziehen.

b) N.N. zieht nach Ungarn 100 fl.

= ist entweder schon in Ungarn oder wandert jetzt aus.

c) N.N. zieht mit sich nach Ungarn 100 fl, zahlt Abzug 10 fl.

4» Kaller (LV 17). Schäfer (LV 25, 26, 28, 29).
** FAS Sig Rechnungen 1769-1782.

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