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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0086
Hacker

b) Im Fürstlich Fürstenbergischen Archiv Donauesdiingen befinden sich die
Akten der fürstenbergischen Regierungen und Oberämter von Heiligenberg, Meßkirch
und Stühlingen, ab 1744 Donaueschingen. Hier kommen in Frage die Büschel
für „Causae subditorum - Manumissiones", nach Orten und innerhalb dieser un-
numeriert in - bisweilen gestörter - zeitlicher Reihenfolge liegend. Ich zitiere nur
mit „FFA", wobei also Sach- und Ortsbetreff zu ergänzen sind; letzterer ergibt
sich aus dem vorangegangenen Wortlaut.

Für die erste Zeit dieser Akten (1720 ff.) fehlen die (den allein vorhandenen
Konzepten der Rundschreiben an die Ämter) zugrundeliegenden Berichte; man
ersieht also nur die Tatsache der Entlassung, aber nichts über Anlaß oder Ziel.
Ab etwa 1748 geben die Akten mehr Auskunft.

2) Der Obervogt brachte die Bitte eines Untertanen um Entlassung als Bericht
beim Fürsten vor. Dieser hatte angeordnet, die Auswanderungswilligen sollten keine
eigenen Suppliken einreichen, „die nur Untertanen (mit Schreibgebühren), Amt
und Archiv belasten", sondern das Amt solle die Angelegenheit mündlich mit ihnen
erörtern und darauf einen kurzen Bericht unter Angabe der Vermögensverhältnisse
einsenden (15. September 1745) 106. Der Fürst vermerkte den Eingangstag und meist
auch die Art der Erledigung durch die Regierung. Letztere entwarf die Rückschrift
ans Amt, in der bei Genehmigung das Manumissionsgeld vorgeschrieben wurde.
Reinschrift unter Beifügung des Manumissionsbriefes ging ans Amt. Dies alles
übrigens in beachtlicher Schnelligkeit!

Nun erst fertigte das Amt Jungnau seinen Protokollvermerk, in dem fast stets
das Datum der Genehmigung mitaufgeführt wurde, das sich ja auch auf der Entlassungsurkunde
befand.

3) Die Fürstenbergische Regierung gab ihren Ämtern zwar sowohl das Werbeblatt
des „kaiserlichen Impopulationskommissars" Vogel von 1736 für das
Banat107, wie später auch das Kaiserliche Edikt vom 5. August mit Hofdekret vom
23. September 1768 über die Besiedelung des Banats und Ungarns bekannt. Im
Einzelfall aber erschwerte sie in der Regel die Auswanderung, meist im Gegensatz
zu der Stellungnahme der Ämter, die unbemittelte Leute gerne weggehen
ließen. „Einen bemittelten Untertanen werden wir so bald nicht entlassen; denn
wenn er in Ungarn nicht unterkommt, wie er sich einbildet, und zurückkehrt, so
hat er das meiste verzehrt und wird dadurch erst recht zum Bettler" (23. Februar
1753)I08. Wie die anderen Ämter, so erhielt auch Trochtelfingen die Weisung, eine
Supplik auf Entlassung nach Ungarn dürfe nur dann vorgelegt werden, wenn die
Unterbringung dort attestiert sei; andernfalls habe bereits das Amt die Gesuch-
steiler abzuweisen (23. Oktober 1754) 109. Ein amtliches Attest über das künftige
Unterkommen in Ungarn muß zu dieser Zeit vor der Reise kaum zu beschaffen
gewesen sein. In der Praxis waren denn auch die Anforderungen an einen Nachweis
dieser Art weniger scharf. Wenn auf ein Gesuch hin dem Amt der Entlassungschein
bereits beigefügt, aber bedeutet wurde, ihn erst auszuhändigen, wenn

IM ffa Mm-Neufra (Strang).

107 ffa Mm-Hüfingen Generalia.

108 ffa Mm-Emmingen (Engen)-Hirsinger.
108 ffa Mm-Tro Gen.

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