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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0099
Auswanderung nach Südosteuropa

Namen von Ehefrau und Kindern werden gebracht, wenn sie zu ersehen waren;
Vornamen der Kinder sind in der Regel beim Vater vermerkt, bei der Mutter nur
dann, wenn es sich um Stiefkinder des Emigranten handelte. Namen nicht mitreisender
Eltern mit aufzunehmen, selbst wenn sie genannt sind, schien mir zu weitläufig
.

Oftmals ist im Text nur von der Entlassung eines Mannes die Rede. Ob Familie
vorhanden und wie groß sie war, bleibt dann zunächst offen. Der Amtmann kann
sie weggelassen haben, weil sie in manchen Herrschaften die Manumissionsgebühren
nicht beeinflußte, Frau und Kinder vielleicht leibfrei waren, weil ihre Mitentlassung
selbstverständlich war oder weil der Mann ledig oder die Ehe kinderlos
war. Das müßte im Einzelfall geklärt werden.

b) Die Heimatorte der Auswanderer finden wir fast stets genannt. Zweifelhaft
bleibt oft, ob der des Mannes auch der Herkunftsort der Frau war.

Der Heimatforscher, der sich für die Auswanderungen aus einem bestimmten
Ort interessiert, kann diese über das Ortsregister ermitteln. Die in jedem Fall der
Quellenangabe beigesetzte abgekürzte Herrschaftsbezeichnung erleichtert ohnehin
die gebietliche Obersicht.

c) Die Vermögensverhältnisse des Auswanderers sollten erkennbar sein. War
das Vermögen im Text angegeben, so wird es mitgeteilt. Fehlt eine solche Angabe,
so werden die Gebühren für Manumission und Abzug - allerdings meist gekürzt -
gebracht. Anhand der Ausführungen über die Bemessung dieser Gebühren am
Vermögen (oben A 3 b und 4 b Ziffer 5) kann man sich dann ein ungefähres Bild
über das Vermögen des Auswandernden machen. Dieses minderte sich zunächst
durch die Kosten und Gebühren beim Wegzug; es konnte sich aber unter Umständen
später erhöhen, wenn erst später fälliggewordene Gelder oder Erbteile nachgeschickt
wurden, ohne daß wir davon erfahren. Das Rechnungswerk ist zu spärlich
erhalten. Sicherlich sind solche Fälle häufiger vorgekommen als sie uns in den
Akten begegnen, namentlich dort, wo es zur Nachsendung angesichts fester Nachsteuersätze
keiner besonderen herrschaftlichen Genehmigung bedurfte; dann sagen
die Protokolle nichts.

Gezahlte Beträge stehen in Klammer; (O) heißt, daß nichts zu zahlen war.
Um die Regesten nicht mit Zahlen- und Münzangaben zu überlasten, habe ich in
der Regel nicht sämtliche bekannten Zahlungen oder Nebenkosten mitgeteilt; der
Interessent des Einzelfalls möge sie nachschlagen.

d) Ihren Bestimmungsort werden die Auswanderer höchstens dann gekannt
haben, wenn sie zu Verwandten wollten und auch im gleichen Ort untergebracht
wurden (was nach Möglichkeit zu geschehen hatte1*1). Selbst bei nachträglichen
Geldübersendungen nach Ungarn findet man meist keine Ortsangabe. Wo eine
solche vorkommt, ist sie häufig unvorstellbar verschrieben; sie wird dann in der
Schreibweise des Textes wiedergegeben, falls der Name nicht einwandfrei zu identifizieren
ist.

Das Bestimmungsland fehlt oft, besonders in der Reihe mehrerer gleichzeitig
eingetragener Entlassungen oder Zahlungen von Abzug für Vermögenswegziehung
nach Ungarn; bei den ersten Vermerken solcher Art wird Ungarn noch ausdrücklich
genannt; nachher ließ man diese Begründung fort. In solchen Fällen vermuteter

161 Theresianisches Ansiedelungspatent, s. oben bei Anm. 20.

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