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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0102
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tissima ad alias etiam hereditarias exteras provincias suas et Imperium quoque
Romano-Germanicum benignas suas Patentales dare dignaretur, ut si qui ex personis
liberis in regnum hoc se translocare velint, secure venire queant, qui ut rem suam
familiärem debito modo ordinäre possint, respectu onerum publicorum ad minus
per 6 annos immunitandi censerentur..."

// pag. 434:

„ ... defectus potissimum manufacturarum... necessarium fore judicaretur, ut
opifices hujus et illius manufacturae per publicas Patentales in regnum invitaren-
tur..., advenientes porro per 10 ad minus annorum recursum ab omni contribu-
tionum onere exempti haberentur."

Dokument 3

Patent des Schwäbischen Reichskreises vom 28. August 1724 betr. erlaubtes und
unerlaubtes Einwandern in Ungarn. Kopie im Staatsarchiv Sigmaringen, Ho
1721A 62. (Ortographie leicht geändert).

Von Gottes Gnaden Johann Frantz, Bischoff zue Costantz, Herr der B.eichenau
und Oehningen, auch Coadjutor des Bistumbs Augspurg, etc., Eberhard Ludwig,
Herzog zue Württenberg und Teckh, Graff zue Mömpelgard, Herr zue Heiden-
heimb, der Rom. Kays. May., des Heil. Rom. Reichs, wie auch des Löbl.
Schwäbischen Crayses General-Feld-Marschall, auch Obrister sowohl über ein
Kay. Dragoner - als Schwab. Crayss-Regiment zue Fuess, etc.
Nachdeme sich eine Zeither eine Menge arme Leuthe aus dissem Schwäbischen
wie auch aus anderen Reichs-Crayssen ohne einzige Vorsicht zue Wasser nach dem
Königreich Hungarn begeben, umb sich daselbsten und in denen durch Göttliche
Gnade und Ihro Kay. May. Siegreiche Waffen zue besserer Verstärkung der Vor-
Mauer der Christenheit in letzterem Türckhen-Krieg eroberten angräntzenden Pro-
vinzien niderzuelassen; Hieraus aber erfolget ist, dass solche Leuthe, wegen Abgang
der Mittel, weder eine Würtschaft antreten oder besorgen können, sondern sich
villmehr, anderen Innwohnern zur Last, auf das Betteln und Herumgarden begeben
und legen müessen; Und nun Ihre Kay. May. derentwegen an uns als ausschreibende
Fürsten disses Löbl. Schwäb. Crayses dass allergnädigste Ansinnen
getan, durch behörige Wege fürdersambst kund zue machen, dass ins Künftige keine
andere Familien, als welche mit ihrer Herrschaften Wissen und Willen von denen
darzue bestellten und hierzue mit denen aus Dero Kay. Hof-Canzley gefertigten
Passporten versehenen und beglaubigten Commissarien an- und aufgenommen
worden, weder würden passieret noch in Hungarn und denen anliegenden Landen
eingelassen, sondern an denen Gräntzen angehalten und zuerückgewiesen werden;

Als haben Wür von obhabenden Crayss-Ausschreib-Amts wegen gegenwärtiges
Patent zue dem End in den Crayss erlassen wollen, damit sämtliche hoch- und
Löbl. Stände nicht allein solche Kay. Allergnädigste intention zue männiglicher
Nachricht und Warnung, auf Art und Weise, wie es sonst bei jedem Stand üblich,
publiciren und zuemalen an denen an der Donau und Iiier gelegenen Orten, wo
die Einschiffung dergleichen Leuthe geschehen kann, die nötige Vorkehrung tun,
sondern auch auf diejenige, so sich verdächtigerweise vor Commissarien angeben
und öfters die arme Leuthe unter falschen Versicherungen verführen, um so mehrers
genaue Obsicht tragen mögen, als bereits die Erfahrung gezeiget, was diesem Löbl.

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