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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0106
Hadser

Sechstens: Jede Familie erhält von Wien aus freie Transportierung bis auf Ort
und Stelle der Ansiedelung, wozu die benötigten Reisegelder ausgezahlet werden;
darnach dauert die Verpflegung noch so lange fort, bis die Familie im Stande ist,
sich selbsten zu ernähren.. Sollte aber nach dieser Unterstützungsfrist eine oder die
andere Familie in ein unverschuldetes Unglück geraten, so wird gegen dreijährige
Rückerstattung aller Vorschub geleistet.

Siebentens: Um die neuen Ankömmlinge, welche auf der Reise oder wegen Veränderung
des Klimas oder auch auf sonstige Weise erkranken möchten, so geschwind
als möglich in ihren vorigen gesunden Zustand zu versetzen, werden Spitäler angelegt
, um dieselbe darinnen auf das sorgfältigste unentgeltlich zu verpflegen.

Achtens: Endlich wird diesen Reichseinwanderern von dem Tag ihrer Ansied-
lung an durch ganze zehen Jahre die Freiheit zugesichert, binnen welcher Zeit
solche von allen Landes- und Herrschaftssteuern, Abgaben und Lasten, wie sie
auch Namen haben möchten, gänzlich befreiet sein und verbleiben sollen. Nach
Verlauf dieser zehen Freijahren aber sind sie verbunden, eine leidentliche, landesübliche
Steuerabgabe, so wie andere Landeseinwohner, zu entrichten.

Welchen Entschluss und Willensmeinung Wir zur Steuer der Wahrheit mit
Urkund dieses besiegelt mit Unserem k.k.aufgedruckten Sekret-Insiegel bestätigen,
so gegeben Wien, am einundzwanzigsten September Anno siebzehnhundert zweiundachtzig
, Unserem Reiche des Römischen im neunzehnten, des Ungarischen und
Böhmischen im zweiten. (L.S.)

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