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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0251
Besprechungen

bibliotheken an Büchern und Bänden, Abhandlungen und Aufsätzen über diese juristische
Spezialmaterie im 16., vor allem aber im 17. und 18. Jahrhundert. In diesem Zeitraum sind
Legion die Dissertationen über die verschiedensten Rechtsverhältnisse des Adels, besonders
in der Periode des Absolutismus. Mit dem Ende des Absolutismus, dem Wüten der
französischen Revolution, dem Wandel der abendländischen Welt durch die Säkularisation
und Mediatisierung tritt mit einem Male eine starke Stagnation in der Literatur über das
Privatfürstenrecht in Erscheinung. Immerhin versorgen auch noch im 19. Jahrhundert eine
Reihe von Juristen den Büchermarkt mit Abhandlungen, die ihre Entstehung und Existenz
praktischen Gegebenheiten des Adels, dem Kampf der depossidierten Fürsten und Grafen
in den Jahren nach 1806 bis zum Wiener Kongreß, den zwischen den Monarchen und
standesherrlichen Häusern ausgehandelten Deklarationen, den Ereignissen von 1848/49, der
Zeit des Deutschen Bundes bis zur Gründung des deutschen Kaiserreiches, der Einführung
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Revolution von 1918, der Weimarer Verfassung
von 1919 und endlich dem Fideikommißauflösungsgesetz und seinen Durchführungen in den
einzelnen deutschen Ländern verdanken. Was kümmert schon den Juristen unserer bewegten
Zeit das einstige Privatfürstenrecht, dessen Wirksamkeit Weimar ausgelöscht hat? Selbst
die Rechtshistoriker befassen sich heutzutage - abgesehen von einigen wenigen rühmlichen
Ausnahmen - durchwegs mit staatlichem Verfassungs- und Verwaltungsrecht in Vorlesungen
und Publikationen, in Seminarübungen und Promotionen. Daher ist es um so erfreulicher,
daß auch heute noch die Leiter standesherrlicher Archive bzw. Professoren der Rechtsgeschichte
den Studenten Themen aus dem Bereich des ehemaligen Privatfürstenrechts
stellen. Drei seit 1960 im deutschen Südwesten erschienene Doktorarbeiten, welche sich mit
dem Hausrecht der Hohenlohe und Hohenzollern befassen, verdienen hier lobend zitiert
zu werden. Es sind dies die Dissertationen von Fritz Ulshöfer (1960) über „Die Hohen-
lohischen Hausverträge und Erbteilungen", die von Barbara Susanne Schöner (1963) über
»Die rechtliche Stellung der Frauen des Hauses Hohenlohe" und erst vor kurzem die Arbeit
von Wolfram Ulshöfer (1969), die der rechts- und wirtschaftsgeschichtlichen Fakultät der
Universität Mainz vorgelegen hat und sich „Das Hausrecht der Grafen von Zollern" betitelt
. Ihr gilt im folgenden unser Interesse.

Es muß anerkennend hervorgehoben werden, daß Wolfram Ulshöfer es gewagt hat,
auf einem juristischen Spezialgebiet, das seit 150 Jahren zusehends weniger beackert wurde,
erneut den Pflug anzusetzen. Dafür werden ihm der Jurist, besonders der Rechtsgeschicht-
ler, der Historiker, der Landes- und Heimatforscher sehr verbunden sein. Die Arbeit
gliedert sich in eine zweiteilige Einleitung, die Hauptteile I und II, zwei Exkurse über die
hausgesetzliche Entwicklung in den verwandten und benachbarten Häusern Brandenburg,
Württemberg und Baden und über die späteren hohenzollerischen Hausgesetze und in einen
Anhang mit ausgewählten Regesten. Anschließend folgen die Transkription des ersten
Hausgesetzes von 1575 in vollem Wortlaut, die Beschreibung der am Schluß des Buches
wiedergegebenen Urkundenabbildungen, eine übersichtliche Stammtafel der Hohenzollern
bis zur Teilung von 1576 und endlich die Abbildungen selbst.

Der Inhalt des zweiten Abschnittes der Einleitung, der einen kurzen Oberblick über
die allgemeine hohenzollerische Geschichte bietet, wird vom Verfasser im Teil II A,2 „Die
Entwicklungsgeschichte des Hausgesetzes" nochmals aufgegriffen und ausführlich behandelt.

Teil I „Das Hausrecht in Zollern bis zu seiner ersten Kodifikation im Jahre 1575"
zerfällt in die drei Kapitel 1) Erbrecht, das in 6 Abteilungen geboten wird, wovon die
1. und 2. vier bzw. drei Unterabteilungen enthalten, 2) Ehe- und Güterrecht mit gleich-
vielen Abteilungen und 3) Vormundschaftsrecht mit den beiden Unterabteilungen über
die Vormundschaft im allgemeinen und über minorenne Herrschaftsnachfolger. Teil II „Das
erste zollerische Hausgesetz des Grafen Karl I. von Zollern im Jahre 1575" umfaßt die
beiden Kapitel Entwicklungsgeschichte und Bestimmungen des Hausgesetzes im einzelnen
mit drei bzw. sieben Unterabteilungen.

Wer bedauert, daß Wolfram Ulshöfer infolge der Themabegrenzung, die aus Zeitmangel
und vielen anderen Gründen oft erforderlich wird, die familienrechtlichen Ent-

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