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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0253
Besprechungen

den und sie über ihren eigentlichen Zweck hinaus hausgesetzlichen Charakter erhielten. »Der
Erblasser brach darin mit dem vorher geltenden Prinzip der Teilungen und ordnete Indi-
vidualsukzession an". Besonders bedeutsam war das Testament des Grafen Jos Nikiaus II.
von Zollern von 1558, in welchem der Testator den Grafen Karl I. zum Universalerben
einsetzte.

Erbvereinigungen innerhalb der eigenen Familie sind beim Hochadel an der Tagesordnung
, hingegen Erbverbrüderungen mit anderen Standesgenossen in vielen Adelsgeschlechtern
nicht üblich. Erbverbrüderungen ist das Haus Zollern 1429 und 1456 mit Württemberg
und 1488, 1695 und 1705 mit den Markgrafen von Brandenburg eingegangen. Hierbei
wurde das Sukzessionsrecht einseitig nur Württemberg und Brandenburg, nicht aber Zollern
zugestanden. Bei auftretenden Differenzen innerhalb des eigenen Hauses und mit Mitgliedern
der Hocharistokratie wählten die Parteien je einen, zwei oder mehrere Schiedsleute
als eigentliche Rechtsfinder in ein Schiedsgericht, das sich in der Regel aus Standesgenossen
zusammensetzte und in dem ein Obmann, der „Gemein Mann" oder „Gemeiner",
das ganze Verfahren leitete. Nach dem Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlungen
folgten auf Klage und Antwort Rede und Widerrede. Kamen die Streitenden nicht überein,
riefen sie die Entscheidung und das Urteil des Rottweiler Hofrichters an, der als Druckmittel
für die Urteilsvollstreckung sich der Acht, Aberacht, Anleite, ja selbst des Bannes
bedienen konnte.

Im Hause Zollern gab es bis 1512 keine feste Norm über die Höhe des Heiratsgutes.
Seit 1512 ist die feste Gesamtsumme von 6000 fl für alle Töchter ausgesetzt. Ist nur eine
da, dann bekam diese den Gesamtbetrag, bei zweien wurden je 3000 und bei dreien je
2000 fl gereicht. Waren noch mehr vorhanden, mußten diese ins Kloster eintreten oder erhielten
ein Leibgeding. Im Vergleich hierzu setzte das waldburgische Hausgesetz von 1463
die Heimsteuer, die sich in der Erbvereinigung von 1429 auf 2000 fl belief, auf je 4000 fl
für jede Tochter fest. Die Aussteuer scheint bei fast allen hochadeligen Familien 1000 fl betragen
zu haben. Sie wurde in Bargeld oder Kleidern, Schmuck etc. gegeben. Daß die
standesgemäße Aussteuer bei den Gräfinnen von Zollern erst seit der Mitte des 15. Jahrhunderts
(S. 55) erscheint und bei den Truchsessen von Waldburg schon 1430 urkundlich
belegt ist, hat wohl seinen Grund in dem Verlust der Familienurkunden durch den Brand
von 1423, denn es ist kaum anzunehmen, daß die Zollern den Waldburg in der Leistung
dieser Heiratsgabe nachhinkten. Das Fehlen und Nichtmehrvorhandensein familienrechtlicher
Archivalien können leicht ein falsches Bild ergeben und zu Trugschlüssen führen.

Wittum und Witwensitz werden kurz behandelt; von der Reichung des Witwengehaltes
in Naturalien ist nicht die Rede. Interessant ist die Mitteilung Ulshöfers, daß die
Grafen von Zollern erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres großjährig wurden, während
in anderen Häusern die Majorennität bereits mit 12, 14, 16 oder 18 Jahren eingetreten
ist, wobei am Anfang das niedrigste Lebensalter stand, das aber in den späteren
Jahrhunderten immer höher hinausgesetzt wurde bis zur BGB-Volljährigkeit von 21 Jahren
. Hinsichtlich der Ausübung der Vormundschaft treffen wir bei den Hohenzollern und
Waldburg die gleichen Verhältnisse an - bis auf eine Ausnahme: Ersteres Haus kennt
keine Vormundschaft der Mutter. Bei den Reichserbtruchsessen hingegen steht die Vormundschaft
der Mutter an erster Stelle, während bei den Zollern „grundsätzlich der nächste
Agnat der geborene Vormund" (S. 64) ist.

Die Grafen von Zollern gelangten nachweislich erst 1471 in den vollen Besitz der
hohen und niederen Gerichtsbarkeit, zu einem späteren Zeitpunkt im Vergleich zu anderen
Territorien, etwa den Gerichten des Truchsessen Hans II. im Waldburgischen, in denen der
Blutbann bereits 1402 urkundlich bezeugt ist, oder der Herrschaft Trauchburg, welche schon
1429 die niedere und höhere Jurisdiktion nebst Wildbann besaß. Was den Erwerb der Herrschaft
Rhäzuns in Graubünden durch die Grafen von Zollern anbetrifft, sei auch auf den
Aufsatz von Herbert Natale im 2. Bd. (1966) dieser Zeitschrift verwiesen.

Bei der Interpretation der Bestimmungen des Hausgesetzes im einzelnen bringt Uls-
höfer in dem Absatz 3 „Sonstige Anordnungen zur Erhaltung des Familiengutes" (S. 78)

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