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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1969/0254
Neues Schrifttum

die Bemerkung, daß erst seit 1575 beim Verkauf und bei Verpfändung von Familienbesitz
dieser „zunächst immer den Grafen von Zollern zu einem handelsüblichen Preis" angeboten
werden mußte. Erst wenn keiner von ihnen an dem Vorrecht und damit an dem Erwerb
interessiert war, kamen auch andere Personen zum Zug. Diese Einschränkungen und für die
Erhaltung der Stammgüter unerläßlichen Bestimmungen finden sich analog in den wald-
burgischen Familienverträgen, nur hier bereits 1429 in der truchsessischen Erbeinigung und
ausführlicher im waldburgischen Hausgesetz von 1463. Die Quintessenz dieser Gegenüberstellung
der Sachverhalte ist die: Die willkürlichen Veräußerungen, Verpfändungen und
Erbteilungen im Hause Zollern haben, wie wir bei Ulshöfer lesen können (S. 68 ff u.a.a. O.),
einen gewaltigen Schaden angerichtet, eine große Zersplitterung des Besitzes ausgelöst und
dadurch die Bildung eines geschlossenen Territoriums im 15. Jahrhundert unmöglich gemacht
; erst das zollerische Hausgesetz von 1575 hat den großen Umschwung gebracht, und
so hat vom 17. Jahrhundert an das Haus Hohenzollern die Reichserbtruchsessen von Waldburg
an Grundbesitz beträchtlich überflügelt. Das Haus Waldburg hingegen verfügte bereits
zu Beginn des 15. Jahrhunderts über eine stattliche Reihe von geschlossenen Territorialherrschaften
, deren Bestand durch die hausgesetzlichen Verträge und Bestimmungen dieses Jahrhunderts
für die Zukunft gesichert war.

Nach Abschnitt 6 des Hausgesetzes der Zollern sollen bei künftigen Zwistigkeiten
zwischen den Grafen - zum Unterschied von früher - nun auch die Räte und Amtleute zur
gütlichen Schlichtung beigezogen und die Differenzen in einem schriftlichen Verfahren beigelegt
werden. Zunächst geht ein verschlossener Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung an
den Rat der Stadt Hechingen. Dieser leitet wieder eines der beiden Exemplare dem Beklagten
zu, der dazu Stellung nimmt und innerhalb von zwei Monaten einen Gegenbericht
in doppelter Fertigung nach Hechingen schickt. Anschließend an diesen Schriftwechsel wird
ein Termin bestimmt, auf dem die Parteien mit ihren Räten, Amtleuten und Rechtskundigen
verhandeln. Wenn die Sache schief geht, liegt die endgültige Entscheidung beim kaiserlichen
Kammergericht. Auch das Haus Hohenlohe zieht die Beamtenschaft zu, nicht aber das Haus
Waldburg, das an dem standesgenössischen Schiedsgericht unter Ausschluß nichtadeliger
Personen festhält. Das zollerische Hausgesetz von 1575 wurde nicht, wie man erwarten
sollte und es auch sonst beim Adel üblich gewesen ist, in einem zollerischen Archiv, in der
eigenen Kanzlei oder in den landesherrlichen Städten Sigmaringen, Hechingen oder Haigerloch
deponiert, sondern der größeren Sicherheit wegen in der Reichsstadt Reutlingen hinterlegt
.

Das Hausgesetz Karls I. von 1575 teilte das väterliche Erbe zunächst unter die drei
ältesten Söhne Eitelfriedrich IV., Karl II. und Christoph auf, obwohl Graf Jos Nikiaus II.
in seinem Testament von 1558 bereits den Übergang des ungeteilten Besitzes an den ältesten
Sohn gefordert hatte. Erst für diese Teilgebiete sollte Primogeniturerbfolge in Kraft treten.
In der Teilung von 1575 fiel dem ältesten Sohn Eitelfriedrich die Stammgrafschaft Zollern
mit Hechingen zu; Karl II. bekam die Grafschaften Sigmaringen und Veringen; Christoph
erhielt die Herrschaft Haigerloch und die Herrschaft Wehrstein. Der vierte Sohn Joachim
mußte Geistlicher werden, wurde mit einer Domherrenpfründe versehen, trat später zum
Protestantismus über (vgl. Gebhard von Waldburg, Kurfürst von Köln), heiratete und
bekam von den erbenden Brüdern eine Jahresapanage von 500 fl.

Der Rezensent hätte gerne etwas über Ebenbürtigkeit und Mißheirat, ein bedeutendes
Kapitel des Privatfürstenrechts, über agnatischen Konsens, Apanage, Erbkämmereramt und
Seniorat gehört. Er begrüßt sehr die Stammtafel und die Abbildungen von hausrechtlichen
Urkunden verschiedener Gattung.

Heimatforscher wie Landeshistoriker finden bei Ulshöfer wertvolle geschichtliche Aufschlüsse
und neue historische Ergebnisse. Für die Fürstliche Verwaltung klärt diese Abhandlung
, was zollerisches Hausrecht ist, wann und wie es geworden ist. Dem Juristen und
Rechtshistoriker bietet diese Abhandlung eine brauchbare Grundlage und gute Anregung
für Untersuchungen über das Privatfürstenrecht. Und auch derjenige, welcher schon auf
diesem Sektor der Forschung tätig war oder noch ist, wird dem Verfasser für die aufge-

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