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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1970/0084
Hans Speidel

V. Blumenstetters weitere politische Tätigkeit
im Fürstentum Hechingen

Wie im letzten Abschnitt bereits ausgeführt wurde, unterbrach Blumenstetter
Mitte August 1848 seine Tätigkeit in Frankfurt, um an der Eröffnungssitzung der
Landesdeputation am 17. August in Hechingen teilnehmen zu können, in der er
wieder zum Landtagsdirektor ernannt wurde. In einer kurzen Ansprache nach
seiner Ernennung wies er darauf hin, daß die Stellung der Landesdeputation eine
andere geworden sei als früher, sie stehe nunmehr auf verfassungsmäßigem Boden.
„In allem, was das Beste des Volkes zu fördern geeignet sei, werde sie der Regierung
kräftig zur Seite stehen, ihr aber auch mit Ernst und Nachdruck entgegentreten
, wenn sie jemals wieder von anderen als wahrhaft volkstümlichen Rücksichten
sich leiten ließe." 178 Fürst Konstantin schrieb bei Blumenstetters Rückkehr
an seinen Vetter in Sigmaringen: „Wäre dieser Mensch nur in Frankfurt geblieben
" was ihn aber nicht davon abhielt, vor seiner Abreise auf seine schlesischen
Besitzungen in der erwähnten Eröffnungssitzung der Landesdeputation zu erscheinen
und „in rührender und gerührter Ansprache" Abschied von den Abgeordneten
zu nehmen 180. Der Fürst hätte allen Anlaß gehabt, Blumenstetter dankbar zu sein,
denn er war der einzige, der in den stürmischen Aprilsitzungen die radikalen Abgeordneten
vor unüberlegten Schritten zurückhielt und auch sonst immer wieder
darauf drängte, daß Ordnung und Gesetz eingehalten würden. „Es war ein Glück
für das Land, daß er ein Realpolitiker und kein Doktrinär war." 181

In der erwähnten Sitzung der Landesdeputation vom 17. August wurden nach
Erledigung einiger weiterer Formalitäten zwei Kommissionen gebildet, deren Aufgabe
es sein sollte, die vom landesherrlichen Kommissär übergebenen Regierungsvorlagen
vorzuberaten und zu begutachten. Auf den 11. September wurde von
Blumenstetter eine weitere öffentliche Sitzung der Landesdeputation einberufen, in
der zwei Gesetzesentwürfe auf der Tagesordnung standen, nämlich „über die
Fixierung der Großzehnten" und „in Betreff der Bürgerwehr" m. Beide Gesetze
wurden am 28. September bzw. 17. Oktober 1848 vom Fürsten erlassen, und zwar,
wie es im Gesetzestext heißt, „nach Anhörung Unserer Landesregierung und mit
Beirat und Zustimmung Unserer getreuen Landesdeputation" 18S. Nach seiner Rückkehr
aus Frankfurt berief Blumenstetter eine weitere Sitzung der Landesdeputation
auf den 28. November, und zwar ohne besondere Angabe einer Tagesordnung 184.
Es ist aber anzunehmen, daß bei dieser Zusammenkunft die Gesetze über die unentgeltliche
Aufhebung des Fischregals sowie über das Tragen von Waffen vorberaten

178 VuABl. Hech. 1848, S. 306 Anlage.

179 Gönner S. 73.

180 VuABI. Hech. 1848, S. 306 Anlage.

181 Gönner S. 73.

182 VuABI. Hech. 1848, S. 327.

183 VuABI. Hech. 1848, S. 364, 386.

184 VuABI. Hech. 1848, S. 444.

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