Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1970/0135
EINFÜHRUNG

Gerichts- und Ämterlisten der Herrschaft Wald

Die folgenden Gerichts- und Ämterlisten der Ortschaften, die zur ehemaligen
Klosterherrschaft Wald gehörten, sind in erster Linie als Ergänzung zu einem wichtigen
Abschnitt meiner Dissertation gedacht, der sich mit der Gerichts- und Dorfherrschaft
des Klosters in seinem Territorium befaßt. Da dort die Entwicklung der
Gerichtsbarkeit von ihren Anfängen bis 1806 mit all ihrer Problematik ausführlich
behandelt ist, sollen an dieser Stelle lediglich die für das Verständnis der vorgelegten
Gerichtslisten notwendigen Phasen in großen Zügen umrissen werden; im übrigen
sei auf die angeführte Arbeit verwiesen l.

Gerichtsauf bau bis zum Ende des 15. Jahrhunderts

Dem Kloster Wald war es bis gegen das Ende des 15. Jahrhunderts gelungen,
das Niedergericht in sämtlichen Dörfern innerhalb seines festumgrenzten Herrschaftsbezirkes
in seine Hand zu bekommen*. Es war zuständig für Vergehen, die
mit einer Geldstrafe bis zu 10 Pfund Pfennigen bestraft wurden, und bei Tätlichkeiten
bis zu Verwundungen, bei denen Blut floß. Die hohe Gerichtsbarkeit dagegen
stand dem Grafen bzw. Fürsten von Sigmaringen zu, der aufgrund dieses Rechtstitels
alle schwereren Straftaten der waldischen Untertanen, wie schweren Diebstahl,
Raub, Einbruch, Mord, Totschlag, Ehebruch und alle Vergehen, die mit Geldstrafen
über 10 Pfund Pfennigen belegt wurden, vor seinem Gericht in Sigmaringen aburteilen
ließ.

Anfänge und frühe Organisation der klösterlichen Gerichtsbarkeit sind weithin
unbekannt. Hier können nur Versuche unternommen werden, den Gerichtsaufbau
im Gebiet Kloster Walds zu rekonstruieren. Erstes Licht in das Dunkel bringen
einige Urkunden vom Ende des 15. Jahrhunderts und die 1474 publizierte, 1533
erneuerte waldische Gerichtssatzung *. Aus ihnen wird bekannt, daß in gewissen
Klosterdörfern — so z. B. in Igelswies, Ringgenbach, Dietershofen, Walbertsweiler
und Hippetsweiler - Richter unter dem Vorsitz eines Amtmanns bzw. Ammanns
oder Kellers zu Gericht saßen. Sie alle waren geschworene Untertanen der Äbtissin
von Wald und übten in ihrem Namen das Niedergericht des Klosters auf Dorf ebene

1 Maren Rehfus, Das Zisterzienserinnenkloster Wald. Grundherrschaft, Gerichtsherrschaft und Verwaltung
. Arbeiten zur Landeskunde Hohenzollerns, hrsg. von der Landeskundlichen Forschungsstelle
des Landeskommunalverbandes der Hohenzollerischen Lande, Heft 9, Sigmaringen 1971.

2 Der waldische Niedergerichtsbezirk umfaßte damit die Orte Igelswies, Ringgenbach, Buffenhofen,
Dietershofen, Kappel, Otterswang, Litzelbach, Weihwang, Walbertsweiler, Wald, Steckein,
Reischach, Gaisweiler, Hippetsweiler, Tautenbronn, Rothenlachen, Riedetsweiler, Ruhestetten und
seit dem 18. Jh. Glashütte.

3 FAS, Kl. Wald, U 564; U 606-613; U 615-617; U 620; U 623-627; U 654; U 661; U 662;
U 677; 74, 11; FUB 6, Nr. 132; StAS Ho 157, A 6; U 22. Aug. 1499.

133


Zur ersten Seite Eine Seite zurück Eine Seite vor Zur letzten Seite   Seitenansicht vergrößern   Gegen den Uhrzeigersinn drehen Im Uhrzeigersinn drehen   Aktuelle Seite drucken   Schrift verkleinern Schrift vergrößern   Linke Spalte schmaler; 4× -> ausblenden   Linke Spalte breiter/einblenden   Anzeige im DFG-Viewer
http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1970/0135