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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1970/0137
Gerichts- und Ämterlisten der Herrschaft Wald

ihm konnten auch in den übrigen Ortschaften der Gemeinde Schultheißen aufgestellt
werden, die besonders seit dem 17. Jahrhundert bekannt sind und häufig die
Bezeichnung Befehlsausgeber, Vizeschultheiß, Unterschultheiß, Ortsvorsteher, Ortsvorgesetzter
, trugen, aber in der Regel dem Gemeinde-Schultheißen untergeordnet
waren. Ausnahmen bildeten die Schultheißen der Orte Rothenlachen und Ruhestetten
, die zu gewissen Zeiten dem Riedetsweiler, und der Schultheiß von Dietershofen
, der zeitweise dem Ringgenbacher Schultheiß gleichgestellt waren. Sitz des für
alle Orte innerhalb der betreffenden Gemeinde zuständigen Gerichts war ebenfalls
der jeweilige Hauptort.

Wie sich von 1607 bis 1632 belegen läßt, setzte sich jedes Gemeindegericht aus
elf oder zwölf Richtern und dem vorsitzführenden Gemeinde-Schultheißen zusammen
. Außerdem bestand getrennt davon in jeder Gemeinde ein Kollegium von
Trägern dörflicher Gemeindeämter, das in der Regel aus vier Untergängern, zwei
Haagschauern und zwei Feuerschauern gebildet wurde7. Darüberhinaus besaßen
einige Orte noch sog. Dorfpfleger, für die auch die Bezeichnung Einigmeister, Gemeindepfleger
und gegen Ende des 18. Jahrhunderts hin und wieder Bürgermeister
vorkommt: In der Gemeinde Hippetsweiler lassen sich zwei Dorfpfleger seit 1648
nachweisen, in Walbertsweiler treten sie 1655 und dann seit 1714 ständig auf, im
Dorf Ruhestetten gab es sie vorübergehend am Ende des 17. Jahrhunderts. Dieses
Amt verkörperte vermutlich noch am stärksten von allen Gemeindeämtern die dörfliche
Selbstverwaltung. Richter und Gemeindeamtsträger stammten aus den die
Gesamtgemeinde bildenden Orten.

Die Zusammenfassung aller waldischen Ortschaften zu einigen wenigen Großgemeinden
hatte außer der Vereinheitlichung und Übersichtlichkeit der Verwaltung
noch den Vorzug, daß jeder noch so kleine Weiler, der zuvor aus Mangel an Einwohnern
gar nicht in der Lage war, ein eigenes Gericht komplett zu besetzen, in
einem Gericht und Verwaltungsorgan vertreten war.

Bestimmend für die Weiterentwicklung der Gerichts- und Verwaltungsorganisation
wurde der Brauch, die Inhaber der aufgezählten dörflichen Ämter aus dem
Kreis der Richter zu wählen, so daß das in Personalunion verbundene Richter- und
Gemeindeamt der Normalfall war. Diese Praxis führte dazu, daß bei Ende des
Dreißigjährigen Krieges diese Dorfbeamten zu Richtern wurden und ein selbständiges
Richterkollegium überhaupt nicht mehr aufgestellt wurde. Die Institution
des Gerichts in seiner alten Form war verschwunden, seinen Platz nahmen nun die
Träger der Gemeindeämter ein8. Obgleich dieses Kollegium noch einige Zeit lang
den Namen Gericht trug, war es seinem Ursprung nach jedoch ein Gremium der
Gemeindeverwaltung, nicht der Gerichtsbarkeit. Von 1648 an erfüllte es sowohl die
Aufgaben eines herrschaftlichen Niedergerichts als auch die bestimmter Bereiche der
Kommunalverwaltung.

Diese neuen Gerichte hatten nominell mindestens neun Sitze, nämlich Gemeinde-
Schultheiß, vier Untergänger, zwei Haagschauer und zwei Feuerschauer, konnten
aber auch eine größere Anzahl von Mitgliedern umfassen, beispielsweise zusätzlich

7 Zahlenmäßig abweichende Zusammensetzungen kommen in den beiden Gemeinden Ringgenbach
und Riedetsweiler vor. — Dem Untergänger oblag die Besichtigung der Versteinung von Markung
und Einzelgrundstücken, die auf einem Umgang, dem sog. Untergang, vorgenommen wurde, die
Setzung neuer Grenzsteine und ihre Bewahrung.

8 StAS, NVA II 2041 (Gerichtsliste von 1648).

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