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Maren Rehfus
Gericht der Äbtissin
In engem Zusammenhang mit dem Untergang der Jahrgerichte steht das Bestreben
der Äbtissin, alle Gerichtsfälle in ihrem Territorium vor ihre eigene Person
zu ziehen. Diese Entwicklung setzte bereits in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts
ein, so daß sich 1685 die Untertanen beklagten, im Gegensatz zu früher würden
keine Obergerichte mehr abgehalten, sondern alles vom und im Kloster entschieden1
'. Trotz gegenteiligem Versprechen der Äbtissin im Jahr 1741 trat das
Obergericht kaum mehr in Erscheinung und kam kurze Zeit darauf völlig in Abgang
. Recht gegeben und genommen wurde in niedergerichtlichen Angelegenheiten
ausschließlich auf der klösterlichen Kanzlei bei den sog. Amts- und Verhörstagen M.
Die Tendenz zum Zentralismus hatte über kommunale und genossenschaftliche Bestrebungen
gesiegt.
Die Wurzeln dieses Vorgangs lassen sich spätestens im 15./16. Jahrhundert aufweisen
. Ein Gericht der Äbtissin ist bereits zu Beginn des 16. Jahrhunderts nachweisbar
. Besetzt war es — wie auch im 18. Jahrhundert — mit Nonnen, die mit
einem klösterlichen Amt betraut waren, den sog. Amtsfrauen, und mit klösterlichen
Beamten, den Amtleuten; den Vorsitz führte die Äbtissin oftmals selbst, aber auch
ihr Oberamtmann 15. Dieses Äbtissinnengericht war im 16. Jahrhundert neben
seinen übrigen Funktionen auch schiedsgerichtliche Instanz und vor allem höchste
Appellationsstelle in der Herrschaft Wald. Gegen Urteile des Obergerichts konnte
bei der Äbtissin Einspruch eingelegt werden; sie wurde bei zwiespältig ausgefallenen
Urteilen des Obergerichts, den Minderheitsurteilen, um Entscheidung angerufen
Amtsstabhalter und Schultheißen
Das einzige Amt des Obergerichts, das dessen Niedergang überstand, war das
des Stabhalters. Wie die Schultheißen, so hatte auch der Amtsstabhalter eine
Doppelfunktion innerhalb der klösterlichen Verwaltungsorganisation: Auf der
einen Seite waren beide herrschaftliche Amtsträger und vertraten die Herrschaft
Wald den Untertanen gegenüber, auf der anderen Seite aber waren sie gleichermaßen
Repräsentanten der Untertanen mit genossenschaftlichen Aufgaben und
Kompetenzen. Dem Amtsstabhalter oblag die Leitung der Schultheißen und Ortsvorgesetzten
. Mit dem Verschwinden der Ortsgerichte und des Obergerichts hatten
Schultheißen und Stabhalter auch ihren Gerichtsvorsitz und ihre gerichtlichen Befugnisse
verloren. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf den Verwaltungsbereich.
Allein den Gemeinde-Schultheißen gelang es, bei der Neueinrichtung von Dorfgerichten
wieder den Gerichtsvorsitz und ein gewisses Maß an richterlicher Gewalt
zu erlangen.
13 FAS, Kl. Wald 74, 12.
14 StAS, Ho 157, A 60; D 89; D 98 (Protokollbände).
15 StAS, Ho 157, U 20. Juni 1529; U 21. Jan. 1595; FAS, Kl. Wald U 872; GLA 98/2648, Eid des
waldischen Amtmanns.
18 StAS, Ho 157, U 8. März 1535; U 18. Apr. 1536.
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