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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1970/0141
Gerichts- und Amterlisten der Herrschaft Wald

Wahl der Gerichtsmitglieder und Amtsträger

Die Wahl bzw. Bestätigung der dörflichen Richter, Amtsträger und Schultheißen
fand jährlich während der Jahrgerichte in den Gemeinden und später im
Kloster statt. Wurden auf diesen Ruggerichten keine Klagen gegen eine solche
Amts- oder Gerichtsperson von Seiten der Untertanen oder der Herrschaft vorgebracht
, so galt sie automatisch als erneut bestätigt. Bezeichneten die Gemeindemitglieder
dagegen einen ihrer Gemeindebeamten als untauglich, wurden sie aufgefordert
, eine geeignetere Person vorzuschlagen. Derjenige, auf den bei diesem Verfahren
die meisten Stimmen entfielen und der die Zustimmung der Herrschaft fand,
galt als neu gewählt. Vereidigt wurde er vom Kloster". Als im 18. Jahrhundert
die Jahrgerichte nur noch in großen Abständen gehalten wurden, ging man dazu
über, Neuwahlen sofort dann durchzuführen, wenn eine Stelle vakant geworden
war. Dies galt insbesondere für Schultheißenwahlen bis 1806. Bei einem solchen
Anlaß berief die Äbtissin sämtliche wahlberechtigten männlichen Mitglieder der betreffenden
Gemeinde — bzw. der Ortschaft, wenn es sich um die Wahl eines Ortsvorgesetzten
handelte — auf die Klosterkanzlei und ließ durch offene Stimmabgabe
den neuen Schultheißen bestimmen, dessen endgültige Ernennung sie sich vorbehielt
,8. Über die Neubesetzung der übrigen Gemeindeämter in dieser Zeit ist leider
so gut wie nichts bekannt. Möglicherweise blieben die Amtsträger tatsächlich bis
zum jeweils nächsten Jahrgericht im Amt — selbst wenn dieses erst wieder nach
mehreren Jahren stattfand. War eine Stelle durch den Tod des bisherigen Inhabers
frei geworden, wählte die Gemeinde vielleicht umgehend auf ihren Dörfern den
Nachfolger. Beispiele dafür sind einige Dorfpflegerwahlen. Über andere kommunale
Ämter jedoch wird Ähnliches nicht berichtet. Nach der Mitte des 18. Jahrhunderts
tauchen Hinweise auf Wahlen zu diesen Gemeindeämtern dann überhaupt nicht
mehr auf19.

Die Besetzung des Obergerichts wurde zunächst ebenfalls jedes Jahr erneut vorgenommen
. Auf einen Termin außerhalb des Jahrgerichts ins Kloster berufen, hatten
Stabhalter, Redner und Richter Gelegenheit, Beschwerden gegeneinander vorzubringen
. Konnte einem Gerichtsmitglied eine Verfehlung nachgewiesen werden, so
wurde dieses aus dem Gericht ausgeschlossen — andernfalls bestätigte die Äbtissin
das Obergericht in corpore, wenn ihr die Mitglieder genehm waren. Dieses Gericht
ergänzte sich durch Kooptation, denn berechtigt, an der Wahl eines neuen Richters
mitzuwirken, waren allein Stabhalter, Redner und Richter selbst. Bereits im
17. Jahrhundert scheint man vom Brauch der jährlichen Gerichtsbesetzung abgekommen
zu sein20. Im 18. Jahrhundert fanden dann Bestätigung und Neuwahlen
zum Obergericht nur während der Jahrgerichte und damit ebenfalls unregelmäßig
statt. Aus diesem Grund war es meist nur unvollständig besetzt, da im Gegensatz
zum Schultheißenamt bei Vakanz nicht sofort ein Nachfolger gewählt wurde. Zu

17 StAS, Ho 157, D 98, Bd. 26; NVA II 2237.

18 StAS, Ho 157, D 98, Verhörsprotokolle; so z. B. Bd. 7, S. 268; S. 288; Bd. 11, S. 369; Bd. 16, S. 18;
Bd. 36, Nr. 23, S. 117; Bd. 23, S. 77; Bd. 24, S. 187 ff.; Bd. 38, Nr. 30, S. 94 ff.

" Ausgenommen ist das Amt des Dorfpflegers, über dessen Besetzung vereinzelte Belege vorhanden
sind: StAS, Ho 157, D 98, Bd. 16, S. 18; Bd. 18, S. 131; Bd. 36, Nr. 23, S. 117; Bd. 42, S. 124 ff.
20 StAS, NVA II 2041.

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