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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0014
Bernhardt

rieh II. auf den Rat Kaiser Maximilians hin 1512 in seinem Testament 5 die Unteilbarkeit
der hohenzollernschen Herrschaften verfügt. Dennoch konnte er nicht
verhindern, daß dem Hause Hohenzollern unter seinem verschwenderischen Sohn
Franz Wolfgang der Verlust des Besitzes drohte. Aus der Sicht des Grafen Karl
gab es für die Regelung der Erbfolge kein Patentrezept. Ihm erschien die Teilung
als das kleinere Übel, weil die Mißwirtschaft und Verschwendung einer Linie
nicht die Existenz des gesamten Stammes gefährdete. Vaterliebe und Gerechtigkeitssinn
waren weitere Momente, die für eine Teilung sprachen. Der Graf wußte
sich außerdem im Einklang mit den seit Jahrhunderten geltenden Erbgewohnheiten
des hohen Adels und mit der Gesetzgebung seiner Zeit, weist er doch ausdrücklich
auf die Konstitutionen Kaiser Karls V. hin 6. Er verlangte von seinen
Söhnen Besiegelung und Unterschrift des Testamentes und drohte, denjenigen zu
enterben, der sich zur Annahme seines letzten Willens nicht bereitfinden sollte.

Die Absicht von Graf Karl, zu teilen, wurde durch die Tatsache erleichtert,
daß er mit der Stammgrafschaft Zollern, mit den Grafschaften Sigmaringen und
Veringen sowie mit den Herrschaften Haigerloch und Wehrstein genügend Land
besaß, um seinen Söhnen ein standesgemäßes Leben zu ermöglichen.

Im Vergleich zu seinen älteren Brüdern fiel die Erbportion des vierten Sohnes
Joachim7 allerdings dürftig aus. Dafür gab es triftige Gründe. Joachim hatte
nämlich seine Domherrenpfründen in Würzburg und Mainz, die ihm sein Vater
erst wenige Jahre zuvor „mit nit geringen Unkosten" beschafft hatte, aufgegeben
und war zum evangelischen Glauben übergetreten. Graf Karl zeigte sich darüber
so verbittert, daß er ihn ursprünglich enterben wollte. Schließlich fand er sich
doch noch zur Gewährung eines jährlichen Leibgedings in Höhe von 500 Gulden
bereit.

2.2 Der Vollzug der Teilung

Als Graf Karl am 8. März 1576 starb, war für die Söhne der Zeitpunkt gekommen
, das Erbe dem väterlichen Testament gemäß zu teilen. Bereits am
12. März forderten die drei älteren ihren jüngsten Bruder Joachim, der in Frankreich
Kriegsdienste leistete, auf, am 1. Mai zur Vollziehung der väterlichen Disposition
in Hechingen zu erscheinen 8. Graf Joachim traf aber erst mit einiger Verspätung
im Juli in Hechingen ein *.

Obwohl die Abfindung Joachims im Testament geregelt war und obwohl sich
die vier Brüder zur Einhaltung der Testamentsbestimmungen mit Unterschrift und
Siegel verpflichtet hatten, verliefen die Verhandlungen nicht ohne Schwierigkeiten
. Der noch unmündige Joachim zeigte sich mit seinem Erbteil unzufrieden, aber

5 HStAS, A 193, 6.

• Die Konstitution, die im Jahre 1529 vom Reichstag zu Speyer verabschiedet wurde,
verfügte, daß das Erbe bei Geschwisterkindern nach Köpfen und nicht nach Stämmen
zu teilen sei (Oskar Kühn, Die Kaiserliche Konstitution von 1529 über die Erbfolge der
Geschwisterkinder und Ulrich Zasius. ZRG (GA) 78 (1961).

7 H. von Osterroht, Ein Hohenzoller in Schlesien in der Zeit um 1600. HJh 22 (1962)
47-60.

8 FAS, HH A 642 und A 645.

• FAS, HH A 642.

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