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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0015
Hohenzollernsche Erbteilung

seine älteren Brüder wollten keineswegs von den Bestimmungen des Testaments
abweichen. Auf Betreiben von Joachims Vormündern, der Freiherrn Jakob und
Karl Reichserbtruchsessen von Waldburg, kam es dann doch noch zu einer vertraglichen
Einigung 10. Um Joachim zu einem endgültigen Verzicht auf die ho-
henzollernschen Besitztümer zu bewegen, erklärten sich die drei älteren Brüder
zur lebenslänglichen Zahlung von 1200 Gulden Zins aus 24 000 Gulden Hauptgut
bereit. Nach dem Tode Joachims sollte das Kapital ablösbar sein. Anstelle der
Fahrnis erhielt Joachim eine goldene Kette im Werte von 1000 Gulden zugesprochen
. Außerdem wurden ihm noch 2000 Gulden in bar ausbezahlt u. Zu diesen
beträchtlichen Zugeständnissen sahen sich die älteren Brüder wohl nur deshalb
veranlaßt, weil sie weitläufige rechtliche Auseinandersetzungen, deren Ausgang
letztlich ungewiß war, vermeiden wollten 12.

Als mit dem am 8. August in Sigmaringen geschlossenen Vertrag die Abfindung
Joachims endgültig geregelt war, verlief die Vollstreckung der übrigen Testamentsbestimmungen
reibungslos. Ihre Mutter Anna und ihre beiden im Kloster
Inzigkofen lebenden Schwestern Amalie und Kunigunde - die übrigen Schwestern
waren bereits bei „ihrer Verheiratung abgefunden worden - erhoben gegen
ihre Versorgung keine Einwände. Auch untereinander waren sie sich einig, daß Eitelfriedrich
als dem ältesten die Stammgrafschaft Zollern, Karl die Grafschaften
Sigmaringen und Veringen und Christoph die Herrschaften Haigerloch und
Wehrstein sowie Schloß Ensisheim und der hohenbergische Forst zustand.

Die gerechte Teilung der Einkünfte aus dem gesamten hohenzollernschen Besitz
erforderte eine Menge zeitraubender Arbeit, auch wenn unter den drei älteren
Brüdern keine grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten auftraten. Denn nach
der väterlichen Disposition mußten die gesamten Einnahmen der Graf- und Herrschaften
nach Abzug der gewöhnlichen Ausgaben und Schulden so geteilt werden,
daß Eitelfriedrich *h, Karl und Christoph je *h erhielten. Die Erfassung der
Einkünfte oblag den Amtleuten, die zu diesem Zweck neu vereidigt wurden. Eitelfriedrich
beauftragte damit seinen Rentmeister Jakob Groß, den Registrator
und früheren Rentmeister Christoph Mohr und den Kammerschreiber Kaspar
Lerch. Karl entsandte den Untervogt Georg Lerch und den Geistlichen Verwalter
Hilarius Hornstein. Christoph stellte den Obervogt Christoph Thumb von Neuburg
, den Keller Othmar Metzger und den Heiligenvogt Hans Spieß zur Verfügungls
. Diese Amtleute errechneten anhand von 9 Jahresrechnungen (1566-1575)
einen mittleren Ertragswert, den sie zur besseren Regulierung in Hauptgut
angaben14.

Dem Testament gemäß hatten sie die Einnahmen nicht willkürlich, sondern
geziemend nach Herrengülten anzuschlagen. 1 besetzter Gulden Geld mußte mit

10 FAS, HH U 280.
» FAS, HH U 278.

12 Wo das Teilungsprinzip beim hohen Adel Anwendung fand, galten alle Söhne als
gleichberechtigt. Es gab im juristischen Sinne keine Nachgeborenen. Enterbungen waren
nur zulässig bei körperlicher Unfähigkeit oder in Fällen, in denen man dem Erblasser
das Gut schon zu Lebzeiten entreißen oder ihn gar ermorden wollte (Schulze, Erb- und
Familienrecht 58, 64 f.).

1S FAS, HS 53.801 und StAS, Reichskammergerichtsakten Nr. 6732, 6733.

u FAS, HH NZ 9762 und HS 184.20.

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