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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0017
Hohenzollernsche Erbteilung

gülden verzinst werden. Da 1 Goldgulden dem Wert von IV4 Gulden entspricht,
hat Karl an Eitelfriedrich keine weiteren Forderungen zu stellen. Christoph dagegen
erhält nach Abzug von 3000 Gulden Schulden 795 Gulden 30 Kreuzer Zins
für 15 910 Gulden 4 Kreuzer IV2 Heller Hauptgut je zur Hälfte an Georgii und
Martini ausbezahlt. Die Fahrnis ist zur Zufriedenheit aller aufgeteilt. Der Einzug
der ablösigen Früchte der Grafschaft Zollern, die bei der Teilung noch keine Berücksichtigung
fanden, obliegt dem Kastner zu Hechingen. Solange keine anderweitige
Regelung getroffen wird, erhält jeder davon seinen ihm gebührenden
Teil20. Mit der Ausfertigung dieser Erbeinung war die Teilung abgeschlossen und
rechtskräftig vollzogen. Lediglich wegen des Bezugs der ablösigen Früchte kam es
am 6. März 1577 noch zu einer anderen Lösung n. Karl und Christoph erklärten
sich damit einverstanden, daß Eitelfriedrich ihnen statt dessen je 700 Gulden bezahlte
.

Wenn Graf Karl sich nach langem Zögern für die Teilung seines Besitzes entschied
, so bedeutete dieser Schritt nichts besonderes. Teilungen waren beim hohen
Adel üblich und wurden ja auch bei den Grafen von Zollern in früheren Jahrhunderten
mehrfach vollzogen. Ebenso war die geschilderte Teilungsmethode allgemein
verbreitet. Sie ist, um nur einige Beispiele zu nennen, sowohl bei den früheren
hohenzollernschen Teilungen als auch bei Habsburg, Hohenlohe, Waldburg
und Württemberg feststellbar22. Weitaus seltener dagegen sind die Fälle, in denen
sich die Teilungsakten ähnlich detailliert erhalten haben. Vergleichbare Unterlagen
existieren zum Beispiel auch für die württembergische Teilung des Jahres
1442 23 und für die hohenlohische Teilung in den Jahren 1553-1555 24. Als eine
Besonderheit der hohenzollernschen Teilung darf allenfalls der Umstand gelten,
daß man die einzelnen Herrschaftsgebiete trotz ihres ungleichen Einkommens nicht
zerstückelte, sondern daß man sich damit zufrieden gab, den notwendigen Ausgleich
durch die Teilung der Einnahmen herbeizuführen. Die Berechnung eines
mittleren Ertragswertes aus einem Zeitraum von mehreren Jahren ist ebenfalls
nicht überall erfolgt. Die gleiche Teilungsmethode fand bei der Sigmaringer Linie
im Jahre 1606 nochmals Anwendung25. Auch hier bildete ein aus den Jahren
1599-1607 errechnetes Durchschnittseinkommen die Teilungsgrundlage 26.

Wie in den meisten Fällen handelt es sich auch bei der hohenzollernschen Teilung
des Jahres 1576 um keine Tot-, sondern um eine Nutzungsteilung27. Dies ist
aus mehreren Testamentsbestimmungen des Grafen Karl ersichtlich. Die Hechinger,

20 FAS, HH U 281.

21 FAS, HH A 693, 821 und HS 53.11.

22 Siehe die in Anmerkung 1-3 zitierte Literatur.

23 HStAS, A 602, Nr. 88 und 88a.

24 Fritz Ulshöfer, Die Hohenlohischen Hausverträge und Erbteilungen (s. Anm. 2) 25.

25 Diese Teilung zwischen den Brüdern Johann und Ernst Georg von Hohenzollern währte
jedoch nicht lange, da Ernst Georg bereits 1625 starb, ohne männliche Nachkommen
zu hinterlassen. (S. auch Manfred Huber, die Durchführung der tridentinischen Reform
in Hohenzollern (1567-1648). HJh 23 (1963) 9 f.

28 FAS, HS 53.817.

27 Vgl. Schulze, Erb- und Familienrecht 55 und Bruno Meyer, Studien zum habsburgi-
schen Hausrecht. Zeitschrift für schweizerische Geschichte 27 (1947) 41 f.

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