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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0024
Bernhardt

ser Anspruch auf seine Frau Anna geb. Gräfin von Hohenstein übergehen und nur
bei einer Wiederverheiratung erlöschen 50.

Zur Ablösung der 12000 fl Hauptgut waren die Brüder vertraglich nicht verpflichtet
. Sie ist deshalb als Entgegenkommen gegenüber Joachim zu werten, um
von ihm als Volljährigem nochmals die Anerkennung der Erbeinung zu erhalten.
Trotzdem hat Graf Joachim bereits 1581 beim Pfalzgrafen bei Rhein behauptet,
seine Brüder hätten seine Unmündigkeit und seinen jugendlichen Unverstand ausgenutzt
, um ihn bei der Erbteilung zu übervorteilen. Nachdem sich die Brüder gegen
diese Verleumdung verwahrt hatten, schien die Angelegenheit bereinigtM.
Aber im Jahre 1607 wandten sich Joachims Witwe Anna und sein Sohn Johann
Georg an Kaiser Rudolf II. mit einer Klageschrift über die Benachteiligung bei
der Erbteilung. Sie erreichten beim Kaiser die Einsetzung einer Kommission, mit
deren Durchführung Herzog Johann Friedrich von Württemberg und Markgraf
Georg Friedrich von Baden-Durlach am 8. August 1608 beauftragt wurden 52. Die
Kommission wurde zum 7. März 1610 nach Stuttgart einberufen, mußte aber
mehrfach verschoben werden und konnte deshalb erst am 8. Juli 1611 mit den
Verhandlungen beginnen. Da die Beklagten jeden Kompromiß ablehnten und sich
auf die vom Kaiser bestätigte Erbeinung beriefen, waren die Vermittlungsversuche
von vornherein zum Scheitern verurteilt53. Aber die Kläger gaben ihre Bemühungen
nicht auf, sondern beantragten auch später mehrfach - zuletzt noch am
30. November 1621 54 - die Wiederaufnahme der Kommissionsverhandlungen.
Ihre Anstrengungen mußten angesichts der Rechtslage erfolglos bleiben. Als dann
Johann Georg am 16. März 1622 ohne männliche Nachkommen starb, waren die
Auseinandersetzungen gegenstandslos geworden.

3.3 Die Bezahlung des Reichs- und Kreisanschlags

In der Erbteilung war vereinbart worden, daß der Reichs- und Kreisanschlag
in Höhe von 152 Gulden für die Grafschaft Zollern und für die Herrschaften
Haigerloch und Wehrstein je zur Hälfte von den Landschaften Hechingen und
Haigerloch bezahlt werden soll. Mit dieser Regelung erklärten sich die Untertanen
der Herrschaften Haigerloch und Wehrstein nicht einverstanden. Sie konnten
sich auf den Reichstagsbeschluß vom Jahre 1542 berufen, der sie lediglich zur
Zahlung des vierten Teils verpflichtet hatte. Weil ihre Beschwerde erfolglos blieb,
prozessierten sie gegen ihre Herrschaft beim Reichskammergericht, wo am 28. Februar
1605 entschieden wurde, daß die Haigerlocher Untertanen nicht über die
Quart hinaus beschwert werden dürfen. Die Linie Hohenzollern-Hechingen beharrte
auf den Bestimmungen der Erbeinung und weigerte sich, mehr als die Hälfte
des Anschlags zu übernehmen. Infolgedessen klagten Herrschaft und Landschaft
Haigerloch nunmehr gemeinsam gegen Hohenzollern-Hechingen. Am
18. September 1662 und am 25. September 1663 entschied das Reichskammerge-

50 FAS, HH U 284.

51 FAS, HS 143.227.

52 FAS, HS 53.795.

53 FAS, HH 184.165.

54 FAS, HH A 689.

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