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http://dl.ub.uni-freiburg.de/diglit/zhg1976/0026
Bernhardt

sein Bruder Joachim damit belehnt worden, aber nur als Träger des noch nicht
volljährigen Christoph Friedrich. Für Johann Georg kam ein Nachgeben nicht in
Frage, es sei denn er wollte sich und seine „Khünder wider offenbahr geschribene
Recht und alle Billichkait onerieren und beschweren lassen" 62. Aus denselben
Gründen hielt auch Johann an seinem Standpunkt fest. So blieb nur der Rechtsweg
beim Reichskammergericht oder bei den Markgrafen von Brandenburg übrig,
gegen den Johann Georg keine Einwände vorbrachte. „Wie ich dann auch deßwe-
gen gar khein Unfreundtschaft zu Deiner Liebden tragen will". Er versicherte, „ich
für mein Persohn begere und sueche dißorts nichts, alß was mir wegen Inhabung
der Grafschaft Zollern, wie nit weniger des Erbcammererambts und was dißen bee-
den anhengig, dem alten und unvernemlichen Herkhommen nach under Grafen
von Zollern gebürt, dabey ich mich und meine Nachkommen, so lang ich lebe
oder biß mir solches durch ordenlichen Weg rechtens aberhalten würdet, zu manute-
niren und in nichten was zubegeben gedenckhe". Er beteuerte, „die alte Corre-
spondenz und Freundtschaft continuiren zu wollen, das ich meines thails zu khei-
nem widerigen genaigt, so ferr mir Deine Liebden khein fernere Ursach darzue geben
, welches ich zwar nit, sondern beßers und alle Freundtschaft, wie sich under
so nahen Bluotsfreunden gezimbt, verhoffen will, uns zumahl göttlicher Protection
empfehlendt" 6S. Diese und ähnliche Briefstellen beweisen, daß bei den Erbstreitigkeiten
hartnäckig verhandelt wurde. Aber bei der Lektüre der Gesamtkorrespondenz
wird ebenso deutlich, wie wenig die verwandtschaftlichen Beziehungen
darunter gelitten haben. Johann Georg hat sich im Streit um das Erbkämmereramt
durchgesetzt. Er wurde am 21. Mai 1605 vom Markgrafen Joachim Friedrich
zu Brandenburg belehnt64 und die Nachfolger des Markgrafen haben die Belehnung
erneuert °5. Als Eitelfriedrich II. von Hohenzollern-Hechingen 1661
starb, bemühten sich die häufig älteren Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen erneut
um diese Würde, aber ohne jeden Erfolg 6e.

3.5 Die Beerbung der Haigerlocher Linie

nach ihrem Aussterben im Mannesstamm 1634

Als mit dem Tod des Grafen Karl am 7. März 1634 die Linie Hohenzollern-
Haigerloch im Mannesstamm erlosch, kam es zwischen der Hechinger und Sigmaringer
Linie wieder zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Auslegung des
Begriffs „der älteste". Denn auch in diesem Fall sollte nach den Bestimmungen
der Erbeinung der älteste der Alleinerbe sein. Beide Parteien beanspruchten das
Haigerlocher Erbe für sich und bedienten sich derselben Argumente wie beim
Streit um das Erbkämmereramt. Aber diesmal konnte sich Hohenzollern-Sigmaringen
gegenüber Hohenzollern-Hechingen behaupten. Für die Hechinger Linie

«2 FAS, HS 53.849.

43 Ebenda.

M FAS, HH U 229.

«5 Am 30. März 1612 Markgraf Johann Sigismund (FAS, HH U 306) und am 25. September
1621 Markgraf Georg Wilhelm (ebenda U 319).
66 FAS, HH A 856 und HS 53.846, 905, 929, 932, 1055.

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